Wie das Landgericht Coburg entschieden hat, haften die Besitzer von Privatparkplätzen nicht bei Unfällen auf ihrem Gelände. Kommt es folglich zu einem Schaden, bleibt der Autofahrer auf den Reparaturkosten sitzen. Grund dafür sei, so die Richter, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht auf privatem, sondern nur auf öffentlichem Gelände gelte. Dies teilte nun die Deutsche Anwaltshotline mit. Geklagt hatte in diesem Fall ein Autofahrer. Dieser wollte auf einem privaten Parkplatz rangieren und stieß dabei mit seinem tief liegenden Audi A4 Avant gegen die metallene Parkplatz-Sperre. Es entstand ein Sachschaden am Unterboden in Höhe von 2.500 Euro. Da der Parkplatz aber explizit als privat gekennzeichnet war, gilt der Deutschen Anwaltshotline zufolge keine Verkehrssicherungspflicht. Selbst wenn sich das Verbot ausdrücklich nur auf das Parken bezogen hätte, hätte der Audi-Fahrer keineswegs annehmen dürfen, dass die Stellfläche zum Rangieren freigegeben sei. (sb)