Arbeitnehmer, die Tankbelege bei ihrem Arbeitgeber einreichen, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass sie die dienstliche Tankkarte missbräuchlich verwendet haben, können sich wegen Betrugs strafbar machen. Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle aktuell entschieden und damit einen entgegenstehenden Beschluss des Landgerichts Hildesheim aufgehoben. Das Landgericht hatte zuvor die Ansicht vertreten, dass das Tatgeschehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar sei. Im vorliegenden Fall hatten sechs Angestellte eines Transportunternehmens aus Lehrte die Tankkarten ihres Unternehmens dazu benutzt, fremde Lkw zu betanken und dafür von den jeweiligen Fahrern Geld zu verlangen. Anschließend reichten sie die Tankbelege bei ihrem Arbeitgeber ein, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von 37.500 Euro entstand. Allein durch die Nutzung der Tankkarte liege noch keine strafbare Untreuehandlung vor, lautet die Ansicht des 1. Strafsenats des OLG. So weit vertrat er die gleiche Ansicht des Landgerichts Hildesheim. Die Begründung hierfür: Gegenüber ihrem Arbeitgeber hätten die Arbeitnehmer keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht übernommen. Dagegen besteht laut OLG Celle hinreichender Tatverdacht wegen Betrugs. Denn die Arbeitnehmer hatten ihrem Arbeitgeber die Belege überreicht, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass sie mit der Betankung fremder Lkw gegen die betrieblichen Vereinbarungen verstoßen hatten. Es liege daher eine Täuschung des Arbeitgebers vor, da er nicht auf die Unkorrektheit der Abrechnung hingewiesen worden sei und so keinen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Arbeitnehmer hätte geltend machen können. Dieser Irrtum habe die Abrechnungen mit den Tankstellen nach sich gezogen, was wiederum den Vermögensschaden beim Arbeitgeber bewirkte. Daher hat das OLG die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen. Wegen der besonderen Bedeutung des Falls kommt das Verfahren vor eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim. Das Landgericht müsse nun die Tatvorwürfe im Einzelnen prüfen, hieß es in einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Celle. (sn) Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen: 1 Ws 277/10