Nähert sich ein Autofahrer bei tief stehender Sonne einer Ampel, muss dieser sich besonders vorsichtig an die Kreuzung herantasten. Tut er das nicht und übersieht aufgrund der schlechten Licht- und Sichtverhältnisse eine rote Ampel, darf die Versicherung dem Landgericht Aurich zufolge im Falle eines Unfalls jegliche Schadensersatzforderungen zurückweisen. Dies gab nun die Deutsche Anwaltshotline bekannt. Im vorliegenden Fall kam es zu einem Unfall zwischen einem Auto- und einem Motorradfahrer. Beide seien davon ausgegangen, dass die Ampel jeweils auf Grün stand. Wie sich aber zeigte, konnte der Autofahrer aufgrund der tief stehenden Sonne das Ampelzeichen nicht richtig erkennen. Zeugen bestätigten, dass nur der Motorradfahrer hätte fahren dürfen. Nach Meinung des Autofahrers sei aber sein Verhalten aufgrund des "Phantomgrüns" keineswegs als grob fahrlässig zu erachten. Die Richter des Landgerichts Aurich sahen das allerdings anders. Der Autofahrer hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Ampel auf Grün steht, sondern hätte sich langsam und vorsichtig der Kreuzung nähern müssen. Da er das nicht getan hat, handelte er laut Gericht grob fahrlässig und muss folglich auch die Unfallkosten tragen. (sb)