Bei einem jungen Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufzeitleistung von unter 1.000 Kilometer aufweist, kann ein durchschnittlicher Käufer erwarten, dass in diesem keine gummiähnlichen Gerüche wahrnehmbar sind. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG; Az.: 1 U 475/11-141) hat Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des Verbands deutscher Verkehrsrechts Anwälte hingewiesen.
Ein Unternehmen hatte im September 2009 bei der Beklagten einen Lexus LS 600h zu einem Preis von 120.000 Euro gekauft. Es handelte sich hierbei um einen Vorführwagen mit Erstzulassung im Juli 2008 und einer Laufleistung von 778 Kilometern. Der Geschäftsführer monierte in der Folgezeit mehrfach gummiähnliche Geruchsbelästigungen im Fahrzeug. Der Verkäufer ließ daraufhin die Lüftungskanäle reinigen. Im Februar 2010 reklamierte die Kläger dies erneut. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 erklärte er schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.
"Nach der Art der Sache"
Zu Recht, wie das OLG Saarbrücken entschied. Der Käufer eines Gebrauchtwagens könne grundsätzlich erwarten, dass dieser frei von Geruchsbelästigungen sei. Je nach Art, Alter, Laufleistung und Zustand des Fahrzeugs könne es im Einzelfall einem Käufer zwar zumutbar sein, gewisse Geruchsbelastungen hinzunehmen, wenn aus objektiver Käufersicht hiermit "nach der Art der Sache" gerechnet werden müsse.
So stellten die vor allem bei Neuwagen festzustellenden Ausdünstungen der Fahrzeuginneneinrichtung, welche zu Beginn des Fahrbetriebes festzustellen sind, danach aber verfliegen, keinen Mangel dar. Im vorliegenden Fall aber habe auch der bestellte Sachverständige anomalen Gerüche festgestellt. (AH)
Oberlandesgerichts Saarbrücken, Urteil vom 10. Oktober 2012, Aktenzeichen: 1 U 475/11-141