Bestehen Vorschäden, muss der Geschädigte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass auch die kompatiblen, also eigentlich passenden Schäden im übergelagerten oder unmittelbaren räumlichen Nahbereich im Rahmen des Vorschadens entstanden sind.
OLG Köln, Entscheidung vom 27.12.2018, Az. 16 U 118/18, NZV 2019, 312