Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadenminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers nicht zur Verfügung gestanden hätte. Dass sich ein ordentlicher und verständiger Geschädigter bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote für das (im vorliegenden Fall wesentlich) günstigere Angebot entscheiden würde, liegt jedenfalls dann auf der Hand, wenn - wie hier - Anhaltspunkte für eine fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters und seines Angebots nicht ersichtlich sind. Vergleiche mit der Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung, bei der eine Verweisung auf günstigere Werkstattangebote dem Geschädigten gerade nicht zumutbar sind, sieht der BGH hier als unzulässig an.
BGH, Entscheidung vom 12.2.2019, Az. VI ZR 141/18, DAR 2019, 257