Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten hierfür nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Eine stundengenaue Berechnung des Vorlaufs findet nicht statt.
BVerwG, Entscheidung v. 24.5.2018, Az. 3 C 25.16, NZV 2018, 438
- Ausgabe 10/2018 Seite 68 (315.4 KB, PDF)