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Abwicklung von Unfallschäden

29.05.2009 12:02 Uhr

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Abwicklung von Unfallschäden

Unfall mit dem Leasingfahrzeug – Teilschaden oder Totalschaden – Risikotragungsklauseln: Welche praxisrelevanten Besonderheiten der Schadenregulierung sind zu beachten und welche Ansprüche

zugunsten, aber auch zulasten des Leasingnehmers können nach einem Unfallschaden auftreten?

Anders als bei einem Unfall mit dem eigenen Fahrzeug sind bei einem Unfall mit dem Leasingfahrzeug einige Besonderheiten zu beachten. Die Regulierung erfolgt auf zwei Ebenen: Einerseits zwischen der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer (Innenverhältnis) und andererseits zwischen der Leasinggesellschaft beziehungsweise dem Leasingnehmer und dem unfallbeteiligten Dritten (Außenverhältnis). Im Hinblick auf den Dritten ist weiter zu differenzieren, ob dieser oder der Leasingnehmer den Unfall verursacht hat. Im ersteren Fall findet die Abwicklung mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Dritten statt, für den Fall, dass es sich um einen vom Leasingnehmer zu vertretenden Unfall handelt, mit dessen Kaskoversicherer. Es liegt dabei allein in der Hand des Leasingnehmers, seine Nutzungsansprüche und gegebenenfalls Ansprüche aufgrund eines Personenschadens geltend zu machen.

Nach einem Unfall hat der Leasingnehmer zunächst einmal die Pflicht, den Leasinggeber unverzüglich über das Schadensereignis schriftlich zu unterrichten.

Die wesentlichen Voraussetzungen zur Schadensabwicklung im Innen- und Außenverhältnis und dabei insbesondere die Frage, ob der Leasingnehmer – wie üblicherweise – berechtigt ist, auch die Schadensersatzansprüche der Leasinggesellschaft aus Eigentumsverletzung geltend zu machen, ergeben sich dann aus dem Leasingvertrag nebst allgemeinen Leasingbedingungen. Meist ist darin auch geregelt, dass im Schadensfall die Ersatzansprüche des Leasingnehmers gegen Dritte auf die Leasinggesellschaft abgetreten sind. Außerdem sehen die allgemeinen Leasingbedingungen regelmäßig eine Ermächtigung des Leasingnehmers vor, die Schadenregulierung mit dem Schädiger und/oder der Kaskoversicherung in eigenem Namen vorzunehmen.

Dem Wesen eines Leasingvertrags entsprechend, ist regelmäßig der Leasinggeber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingfahrzeugs, während der Leasingnehmer „nur“ Besitzer ist und häufig bei einem auf längere Zeit geschlossenen Leasingvertrag alleiniger, in den Fahrzeugpapieren eingetragener Halter.

Gefahrabwälzung der Leasinggesellschaft

Aus der leasingtypischen Trennung von Eigentum und Besitz ergeben sich demnach bei einem Unfall mit einem Drittschädiger folgende Ansprüche der Leasinggesellschaft einerseits und dem Leasingnehmer andererseits: Die Leasinggesellschaft hat gegen den Schädiger Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung und aus den Haftpflichtgesetzen, der Leasingnehmer hat Nutzungsansprüche (Haftungsschaden) aus Besitzrechtsverletzung.

Allerdings wälzt die Leasinggesellschaft in der Regel über ihre allgemeinen Leasingbedingungen – insoweit ebenfalls leasingtypisch – zulässigerweise die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer ab. Dann haftet der Leasingnehmer der Leasinggesellschaft unabhängig vom Verschulden auch bei Zufall und höherer Gewalt für Verlust, Untergang und Beschädigung des Leasingfahrzeugs und muss trotz Eintritts einer dieser Umstände weiterhin die Leasingrate begleichen, auch wenn das Fahrzeug für ihn überhaupt nicht mehr vorhanden oder nutzbar ist. Der Leasingnehmer muss die Leasingrate auch während der unfallbedingten Reparatur sowie bei einem Totalschaden begleichen, obwohl ihm die Nutzung nicht möglich ist. Ihm steht in diesem Fall kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Er erhält auch keinen Ersatz des Leasingfahrzeugs durch die Leasinggesellschaft.

Außerordentliches Kündigungsrecht

Um diese Folge zugunsten des Leasingnehmers „abzumildern“, hat der BGH in verschiedenen Urteilen entschieden, dass dem Leasingnehmer in den Fällen, in denen das Fahrzeug zufällig untergeht oder erheblich beschädigt wird, in den allgemeinen Leasingbedingungen der Leasinggesellschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden muss. Der BGH begründet dies mit dem Interesse des Leasingnehmers an einer „weitgehend“ risikofreien Nutzung des Leasingfahrzeugs. Dieses Kündigungsrecht ist für den Leasingnehmer aber auch erforderlich, um sich aus der Pflicht, die Leasingraten weiterhin entrichten zu müssen, ohne das Leasingfahrzeug als Äquivalent nutzen zu können, befreien zu können – denn automatisch entfällt diese Pflicht nicht. Der BGH hat allerdings ebenfalls klargestellt, dass eine Sonderzahlung, die der Leasingnehmer bei Abschluss des Leasingvertrags geleistet hat, nicht anteilig an den Leasingnehmer rückzuvergüten ist.

Ansprüche bei Verschuldung des Leasingnehmers

Hat der Leasingnehmer den Unfall verschuldet, hat er keine Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner oder der gegnerischen Versicherung. Da sich die Preisgefahr realisiert, muss der Leasingnehmer die Leasingrate auch in diesem Fall weiterzahlen. Bei Totalschaden kann er wiederum außerordentlich kündigen, muss aber den Vollamortisationsanspruch der Leasinggesellschaft erfüllen. Außerdem kann die Leasinggesellschaft den Leasingnehmer aus Deliktsrecht, das heißt nach den zivilrechtlichen Vorschriften über unerlaubte Handlungen, in Anspruch nehmen. Bei einer Mitverantwortlichkeit von Leasingnehmer und Dritten besteht eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Leasinggesellschaft.

Unfallverursachung durch einen dritten Schädiger

Verursacht ein Dritter den Unfall, muss zwischen Teilschaden und Totalschaden differenziert werden:

Im Teilschadensfall hat der Leasingnehmer aufgrund seines Besitzschadens gegen den Schädiger insbesondere Ansprüche auf:

Reparaturkosten

Nutzungsausfall/Mietwagenkosten

Abschleppkosten

Sachverständigenkosten

Rechtsverfolgungskosten (zum Beispiel Anwaltskosten) und

merkantilen Minderwert

Achtung: Ein Anspruch auf Ersatz der Leasingraten für die Dauer der Reparatur besteht hingegen nicht.

Im Fall eines Totalschadens hat der Leasingnehmer die folgenden Ansprüche:

Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum bis zum Abschluss der Wiederbeschaffung

Abschleppkosten

Sachverständigenkosten

Rechtsverfolgungskosten

Kosten für den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs und damit zusammenhängender Schadenpositionen. Hierbei hat nach überwiegender Meinung der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer.

Achtung: Es besteht demgegenüber keine Ersatzbeschaffungspflicht der Leasinggesellschaft und der Leasingnehmer kann auch nicht die Kosten eines ersatzweise geschlossenen Leasingvertrags vom Schädiger verlangen.

Vorzeitige Vertragskündigung

Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch Kündigung ist zu beachten, dass der Leasingnehmer an die Leasinggesellschaft eine Ausgleichszahlung („Abstandssumme“) leisten muss. Mit dem Erhalt der Wiederbeschaffungssumme von dem dritten Schädiger kann er diese Verpflichtung regelmäßig nicht komplett erfüllen. Dies stellt für ihn aber keinen separaten Leasingschaden dar, den er als Haftungsschaden geltend machen könnte. Es verbleibt für ihn auch bei Verpflichtung zur sofortigen Zahlung kein Schaden. Mit der erforderlichen Abzinsungsklausel wird der vorzeitige Kapitalrückfluss ausgeglichen. Ein Haftungsschaden kann aber nur in Mehraufwendungen (Vorfinanzierung des Ablösebetrags) infolge der vorzeitigen Fälligstellung (Zinsschaden) bestehen. Dieser Zinsschaden stellt jedoch eine unmittelbare Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung dar. Anna Gatzweiler

Checkliste

Achten Sie darauf, die Leasinggesellschaft schnellstmöglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen – Sie vermeiden so Verstöße gegen Ihre vertraglichen Verpflichtungen.

Seien Sie sich darüber im Klaren, dass, je höher der Wiederbeschaffungswert ist, den Sie von einem dritten Schädiger erhalten, desto niedriger Ihr Verlust ist bei der Ausgleichszahlung gegenüber der Leasinggesellschaft bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags wegen unfallbedingter Zerstörung des Fahrzeugs.

Anna Gatzweiler ist Rechtsanwältin in der Frankfurter Wirtschaftskanzlei AC · Tischendorf Faust ε Partner. Zu ihren Mandanten zählen mittelständische und international tätige Unternehmen der Miet- und Leasingbranche ebenso wie Unternehmen mit eigenem Fuhrpark, die sie insbesondere in leasingrechtlichen und prozessualen Fragen berät.

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