„Alternativ“ keine Alternative

30.09.2013 12:02 Uhr

„Alternativ“ keine Alternative

Fiktive Abrechnung | Im Schadenfall wird von der gegnerischen Versicherung vermehrt auch die Art der Reparatur angegriffen. Ein aktueller Streitfall, den das Amtsgericht Stuttgart zu entscheiden hatte.

— Bereits in unserer Serie „Streitpunkte bei fiktiver Abrechnung“ (Autoflotte 10/2011 bis 03/2012) berichteten wir über die Rechtsprechung bei typischen Kürzungspositionen nach einem Verkehrsunfall. Doch nicht nur an dieser Schraube wird in letzter Zeit versucht, die Schadenersatzbeträge nach unten zu drehen. Auch die Art der Reparatur wird vermehrt angegriffen. Dies äußert sich überwiegend durch Übersendung von sogenannten Prüfberichten.

Die teils dahintersteckende Intention ist sogar nachvollziehbar: Das Interesse der Versicherer geht dahin, im Schadenfall nicht mehr als „nötig“ an Schadenersatzleistungen zu regulieren. Schließlich wächst der Wettbewerbsdruck um immer günstigere Tarife. Da ist die fiktive Abrechnung ein ideales Einfallstor für Kürzungen. Doch oftmals sind die Kürzungen nicht berechtigt, sodass die Fälle vor Gericht landen.

Einen solchen hatte jüngst das Amtsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 41 C 661/13, noch nicht rechtskräftig) zu entscheiden.

Der Fall | Eine klagende Autovermietung hatte einen unverschuldeten Verkehrsunfall und rechnete den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Neben fiktiven Reparaturkosten von 5.427,23 Euro wurde auch eine merkantile Wertminderung von 1.200 Euro vom Sachverständigen, der den Pkw begutachtet hatte, kalkuliert. Der Versicherer regulierte jedoch nur Reparaturkosten in Höhe von 4.109,67 Euro sowie einen Wertminderungsbetrag von 800 Euro.

Hintergrund der Kürzung an den Reparaturkosten war unter anderem ein beschädigter Schweinwerfer. Entgegen der Kalkulation des Gutachters, die dessen Erneuerung vorsah, stellte sich der Versicherer auf den Standpunkt, eine „Klarlackierung“ sei ausreichend, und erstattete die Kosten einer Erneuerung nicht. Zur Wertminderung wandte der Versicherer ein, es sei nur ein Betrag von 500 Euro anzusetzen, mit den regulierten 800 Euro sei man bereits großzügig gewesen. Die Geschädigte zog vor Gericht und gewann.

Das Urteil | Das Amtsgericht Stuttgart gab der Klage vollumfänglich statt. Der Versicherer wurde verklagt, sämtliche in Abzug gebrachten Positionen an die Klägerin zu zahlen.

Das Urteil vom 4. Juli 2013: „Was die von der Beklagten in den Raum geworfene günstigere Reparaturmöglichkeit hinsichtlich des beschädigten linken Frontscheinwerfers durch Aufbringung einer einfachen Klarlackschicht betrifft, so hat der dem Gericht als zuverlässig bekannte Sachverständige gut begründet und von den Parteien unangefochten ausgeführt, dass das Aufbringen einer Klarlackschicht auf den beschädigten Scheinwerfer keine fachgerechte und erst recht keine den Vorgaben des Herstellers entsprechende Reparatur darstellt. Da das Frontscheinwerferglas zerkratzt ist, sei insofern umfangreich zu reparieren. Insofern sei angemerkt, dass dem Gericht die von der Beklagten in den Raum gestellte Reparaturmöglichkeit schon ohne sachverständige Unterstützung – gelinde gesagt – „abenteuerlich“ anmutete. (…) Den merkantilen Minderwert hat der Sachverständige überzeugend und von den Parteien unangefochten mit 1.200 Euro beziffert. Dabei hat er, was für das Gericht ohne Weiteres einleuchtet, insbesondere darauf abgestellt, dass das klägerische Fahrzeug erst wenige Monate alt war und zudem nur eine entsprechende Laufleistung aufwies. Nach alledem war die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.717,56 Euro an Schadenersatz zu verurteilen“.

Praxishinweis | Nicht jeder theoretisch mögliche alternative Reparaturweg ist auch tatsächlich eine „echte Alternative“. Nur wenn dieser Reparaturweg vom Hersteller anerkannt und technisch gleichwertig ist, ist ein Verweis auf einen solchen alternativen Reparaturweg zulässig. | Inka Pichler

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