Auch ein vorfahrtberechtigter Autofahrer haftet bei einer Kollision unter Umständen überwiegend selbst, wenn er deutlich zu schnell gefahren ist. In einem vom Landgericht Frankenthal entschiedenen Fall muss der Halter eines Fahrzeugs 80 Prozent seines Schadens tragen. Der Unfallgegner, der beim Einbiegen die Vorfahrt missachtet hatte, haftet lediglich zu 20 Prozent.(Az.: 4 O 221/23)
Der Unfall hatte sich im Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße in eine Landstraße ereignet. Ein Auto wollte auf letztere einbiegen und kollidierte dort mit dem vorfahrtberechtigten Fahrzeug. Dessen Halter verlangte anschließend knapp 20.000 Euro Schadenersatz.
Ein Sachverständiger wertete für die Rekonstruktion des Unfalls unter anderem die in der Blackbox des vorfahrtberechtigten Autos gespeicherten Fahrzeugdaten aus. Dabei zeigte sich, dass der Wagen unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit 131 km/h unterwegs gewesen war. Erlaubt waren an der Stelle 70 km/h.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der einbiegende Fahrer das herannahende Fahrzeug zwar erkennen und warten müssen. Der massive Geschwindigkeitsverstoß des Vorfahrtberechtigten wiege jedoch deutlich schwerer. Der Wartepflichtige habe nicht damit rechnen müssen, dass sich ein Fahrzeug mit nahezu der doppelten erlaubten Geschwindigkeit nähere. Deshalb muss der Vorfahrtberechtigte 80 Prozent seines Schadens selbst tragen.