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Anna Gatzweiler ist Rechtsanwältin in der ...

28.10.2009 12:02 Uhr

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Anna Gatzweiler ist Rechtsanwältin in der Frankfurter Wirtschaftskanzlei AC · Tischendorf Faust ε Partner. Zu ihren Mandanten zählen mittelständische und international tätige Unternehmen der Miet- und Leasingbranche ebenso wie Unternehmen mit eigenem Fuhrpark, die sie insbesondere in leasingrechtlichen und prozessualen Fragen berät.

Haftungsrisiko des Fuhrparkleiters

Unternehmen mit eigenem Fuhrpark und deren Fuhrparkmanager stehen mit einer Vielzahl von Pflichten in der Verantwortlichkeit. Daher sollten sich Fuhrparkmanager auch für den Fall einer Unternehmensinsolvenz ein bestimmtes Grundwissen zu den damit verbundenen rechtlichen Pflichten aneignen. Denn sonst laufen die Flottenlenker Gefahr, haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.

Schreckensgespenst sowohl für das Unternehmen als auch für den Fuhrparkleiter ist und bleibt auch in diesem Zusammenhang nach wie vor die Kontrollpflicht des Halters über den gültigen Führerschein der Fahrer von Fahrzeugen aus dem Fuhrpark. Die Verletzung dieser Pflicht tritt meist anlässlich der Regulierung von Unfallschäden an Fuhrparkfahrzeugen zutage, wenn es um die Klärung der Haftungsverteilung geht. Denn wie jedes Fahrzeug unterliegen auch Firmenfahrzeuge immer der „Halterhaftung“, die im Straßenverkehrsgesetz klar definiert ist. Bei Firmenfahrzeugen ist dies zunächst die Firmenleitung. Setzt die Firmenleitung jedoch einen Fuhrparkverantwortlichen ein, so geht die Haftung automatisch auf den Fuhrparkleiter über. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Fuhrparkverantwortliche „zuverlässig und sachkundig“ ist. Diese Haftungsgrundsätze gelten natürlich auch im Rahmen der Insolvenz.

Grundsätzlich ist es so, dass hinsichtlich des Haftungsrisikos des Fuhrparkleiters in der Insolvenz keine erhöhten Risiken oder Verhaltenspflichten bestehen. Aber auch im Falle der Insolvenz gilt: Die Einhaltung aller Vorschriften und Pflichten durch den Fuhrparkleiter unterliegt einer genauen Prüfung des Insolvenzverwalters. Von daher ist es ratsam, unternehmensintern eine Arbeitsanweisung für den Fall einer Insolvenz einzuführen, aus der hervorgeht, was eine Insolvenz ist, woran eine Insolvenz zu erkennen ist, wie man sich in diesem Falle richtig verhält und die eine Eskalationsregelung enthält.

Zudem besteht für den Fuhrparkleiter hinsichtlich der gefürchteten Führerscheinkontrollpflicht immer auch die Möglichkeit, sich von der Geschäftsleitung eine Haftungsfreistellung erteilen zu lassen. Diese bewirkt, dass das Unternehmen den Fuhrparkleiter bei Schäden, die im Zusammenhang mit der Regulierung von Unfällen von Fuhrparkfahrzeugen entstehen, von allen Ansprüchen (Dritter) freistellt. Dieses Mittel ist für den Fuhrparkleiter oft wesentlich effektiver, als eine umfangreiche Policy zur Führerscheinkontrollpflicht einzuführen.

Das Insolvenzverfahren

Tritt ein Insolvenzfall tatsächlich ein, gilt es zunächst einmal, die unterschiedlichen Zeitpunkte eines Insolvenzverfahrens zu unterscheiden: Ein Insolvenzverfahren beginnt mit der Stellung eines schriftlichen Insolvenzantrags (§ 13 InsO). Sodann folgt das Stadium der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Dies stellt die Verfahrensart im Zeitraum zwischen Antragstellung und Eröffnung im Insolvenzverfahren dar. Hier prüft ein Gutachter, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt – dies ist: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Besteht in diesem Zeitraum die Gefahr, dass einzelne Gläubiger benachteiligt werden können, weil beispielsweise andere versuchen, weiterhin im Wege der Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner vorzugehen, hat das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Diese werden im Übrigen auch dann angeordnet, wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner versucht, Vermögenswerte beiseitezuschaffen. Ist die Prüfung abgeschlossen, ergeht entweder ein Eröffnungsbeschluss oder der Antrag wird mangels Masse abgelehnt.

Die Haftung des Fuhrparkleiters unterliegt im Falle einer Insolvenz insbesondere der Prüfung durch den Insolvenzverwalter wegen

Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten,

Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten gegenüber Dritten,

sonstigen allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen,

Haftung als faktischer Geschäftsführer.

Die Haftung des Fuhrparkleiters

Die klassische Haftung gegenüber dem Arbeitgeber greift zulasten des Fuhrparkleiters dann ein, wenn dieser eine ihm obliegende Pflicht verletzt, zum Beispiel bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Sorgfaltspflichtverletzungen, gesteigerten Treuepflichten oder der Schadenminderungspflicht. Neben der Pflichtverletzung setzt der Haftungstatbestand ein Verschulden, Kausalität und natürlich einen Schaden voraus. Als Beispiel sei der folgende Sachverhalt skizziert: Der Fuhrparkleiter stellt einem Mitarbeiter ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark zur Verfügung, ohne dessen Führerschein kontrolliert zu haben. Dieser fährt daraufhin ohne Führerschein bis zu seinem Arbeitsplatz 130 km/h statt der erlaubten 80 km/h. Dabei verursacht er einen Unfall und verletzt einen Menschen schwer.

Andererseits kann eine Haftungsminderung oder auch ein kompletter Wegfall der Haftung zugunsten des Fuhrparkleiters eintreten, wenn ein Mitverschulden respektive überwiegendes Verschulden des Arbeitgebers vorliegt.

Eine (vor-)vertragliche Haftung des Fuhrparkleiters gegenüber Dritten kann eintreten, wenn ein Dritter ein besonderes Vertrauen in die Fachkenntnisse des Fuhrparkleiters in Anspruch nimmt. Ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Fuhrparkleiters genügt jedoch in der Regel nicht für die Begründung einer Haftung. In jedem Fall muss der Fuhrparkleiter die Vertragsverhandlungen maßgeblich beeinflusst haben, um seine Haftung begründen zu können. Im Übrigen können in diesen Fällen die allgemeinen deliktsrechtlichen Haftungstatbestände, beispielsweise wegen Unterschlagung, Betrug oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie die Haftung aufgrund des Vertreters, der ohne Vertretungsmacht handelt, in Betracht kommen (zum Beispiel Vertragsabschluss mit einer Leasinggesellschaft zulasten des Arbeitgebers ohne die hierfür erforderliche Vertretungsmacht).

Der Fuhrparkmanager als faktischer Geschäftsführer

Relevant im Zusammenhang mit Haftungsrisiken des Fuhrparkmanagers bei einer Unternehmensinsolvenz ist insbesondere die Haftung als faktischer Geschäftsführer. Faktischer Geschäftsführer ist, wer ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, mit dem Einverständnis der Gesellschafter tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers einnimmt. Faktischer Geschäftsführer ist also derjenige, der neben dem eingetragenen Geschäftsführer eine überragende Stellung in der Geschäftsführung einnimmt, das heißt, seiner Geschäftsführung ein Übergewicht zukommt. Eine faktische Geschäftführung liegt daher nicht vor bei einer reinen Urlaubsvertretung. Vielmehr wird die faktische Geschäftsführung immer angenommen, wenn mindestens sechs der unten aufgeführten klassischen acht Merkmale der Unternehmensführung erfüllt sind: Dies sind:

Bestimmung der Unternehmenspolitik

Unternehmensorganisation

Einstellung von Mitarbeitern

Gestaltung der Geschäftsbeziehung zu Vertragspartnern

Verhandlungen mit Kreditgebern

Gehaltshöhe

Entscheidung der Steuerangelegenheiten

Steuerung der Buchhaltung

Umgekehrt kann als „Negativ-Kriterium“ die Weisungsgebundenheit des Fuhrparkleiters respektive der Umstand, dass die nach außen wirkende Tätigkeit unter dem grundsätzlichen Vorbehalt der Genehmigung seitens der über dem Fuhrparkleiter stehenden Geschäftsführung steht, genannt werden.

Deshalb sollten Fuhrparkverantwortliche immer auf einer klaren schriftlichen Regelung ihrer Rechte und Pflichten bestehen. „Sachkundig“ sind sie nämlich nur, wenn Sie eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung haben. Sind ihre Rechte und Pflichten schriftlich fixiert, können Sie damit gleichzeitig sicherlich auch entsprechende Schulungsmaßnahmen besser durchsetzen.

Anna Gatzweiler

Unternehmensinsolvenz

Checkliste

Bestehen Sie als Fuhrparkverantwortlicher immer auf einer klaren schriftlichen Regelung Ihrer Rechte und Pflichten.

Führen Sie eine Arbeitsanweisung für den Fall einer Insolvenz ein.

Beziehen Sie in Ihre Überlegungen die Möglichkeit mit ein, sich von der Geschäftsleitung eine Haftungsfreistellung erteilen zu lassen.

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