Arbeitsweg ist Privatsache
Nutzt ein Arbeitnehmer sein Firmenfahrzeug für eine außerbetriebliche Fahrt und kommt es dabei zu einem selbst verschuldeten Unfall, so haftet er für den entstandenen Sachschaden sowie den künftigen Höherstufungsschaden. Zu solchen außerbetrieblichen Fahrten zählt auch der Weg nach Hause und zur Arbeitsstätte.
So sehen die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Rechtslage in ihrem Beschluss vom 21. Mai 2008 (Aktenzeichen 8 AZN 131/08) und bestätigen damit die Auffassung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Mainz in seinem Urteil vom 24. September 2007 (Aktenzeichen 5 Sa 36/07).
Der Fall
Der beklagte Arbeitnehmer transportierte während seiner Arbeitszeit gemeinsam mit Arbeitskollegen einen Kühlschrank zu einer Filiale des Arbeitgebers und später Klägers. Hierzu nutzte er ein Fahrzeug des Klägers. Später fuhr er mit diesem Wagen nach Hause und wollte am nächsten Tag wieder damit zur Arbeit fahren. Allerdings kam es auf seinem Arbeitsweg auf winterglatter Fahrbahn zu einem Unfall. Der Arbeitgeber wickelte den Schaden über die Vollkaskoversicherung ab. Die Selbstbeteiligung sowie den Schaden durch die Höherstufung verlangte er von seinem Arbeitnehmer zurück.
Das Urteil
Das Arbeitsgericht Mainz hatte die Klage des Arbeitgebers auf Zahlung der unfallbedingten Schadensersatzansprüche zunächst abgewiesen. Man ist davon ausgegangen, dass die nächtliche Fahrt von zu Hause zum Arbeitsplatz mit dem Fahrzeug des Arbeitgebers betrieblich veranlasst war. Zu Unrecht wie die Richter des LAG Mainz und nachfolgend des BAG entschieden.
Betrieblich veranlasst waren zunächst die Fahrt von der Betriebsstätte des Arbeitgebers zur Niederlassung und die Weiterfahrt lediglich bis zu dem Moment, als der Arbeitnehmer wieder seinen „normalen“ Heimweg erreicht hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt machte es keinen Unterschied mehr, ob der Arbeitnehmer den Nachhauseweg mit seinem eigenen Pkw oder mit dem Fahrzeug des Klägers durchführte. Folglich handelte es sich bei der in der nächsten Nacht angetretenen Fahrt vom Heimatwohnsitz zum Betriebssitz des Klägers nicht um eine betrieblich veranlasste Fahrt. Auch wenn er sein eigenes Fahrzeug benutzt hätte, hätte er den ihm entstandenen Schaden selbst zu tragen gehabt; es kann insoweit keinen Unterschied machen, dass er ausnahmsweise ein Firmenfahrzeug benutzt hat.
Exkurs: Privatwagen für Dienstfahrten
Andersherum hat der Arbeitgeber den Schaden an dem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers zu ersetzen, wenn dieser für die Erledigung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben einen eigenen Pkw benutzt und hierfür keine besondere Vergütung erhält. Dann ist ein Unfallschaden vom Arbeitgeber – je nach Verschulden des Fahrers im Rahmen des sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleiches – quotal zu ersetzen, da der Pkw im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt war. Ein solcher Einsatz im Betätigungsfeld des Arbeitgebers liegt vor, wenn der Arbeitgeber ohne das Fahrzeug des Arbeitnehmers sein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und dessen Unfallgefahr hätte tragen müssen.
Wieder einmal haben die Gerichte deutlich gemacht, dass das Verkehrsrecht oftmals nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern zahlreiche Berührungen zu anderen Rechtsgebieten aufweist, so wie hier zum Arbeitsrecht. Gerade wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Firmenfahrzeuge zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zur Verfügung gestellt bekommen, sollte im Falle eines Unfalles genau geprüft werden, wem welche Ansprüche und vor allem in welcher Höhe zustehen. Inka Pichler