Auslandseinsatz mit Dienstwagen
Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs stellt aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung immer einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Nach der Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode zu ermitteln, ist dieser also immer Bestandteil des zu versteuernden Bruttogehaltes. Doch wie verhält es sich bei beruflichen Auslandsaufenthalten?
Die Besteuerungsregelungen der meisten Staaten sehen für deren Bürger das sogenannte Welteinkommensprinzip vor, wonach im Inland jedes Einkommen versteuert werden muss, egal, wo auf der Welt es erzielt wurde. Gleichzeitig erheben praktisch alle Staaten Anspruch darauf, alle innerhalb ihrer Grenzen erzielten Einkünfte zu besteuern, auch wenn diese Einkünfte von Ausländern erzielt werden.
Dies führt bei Auslandseinsätzen von Arbeitnehmern schnurstracks in die Doppelbesteuerung, die allerdings durch bilaterale Abkommen, die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen, vermieden werden. Deren Inhalte folgen im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen, das die Versteuerung der Einkünfte von Arbeitnehmern dem Staat zuspricht, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, also dem ausländischen Staat. Allerdings verbleibt es bei der ausschließlichen Versteuerung durch den Wohnsitzstaat, also des Inlandes, wenn sich der Arbeitnehmer nicht mehr als 183 Tage im Ausland aufhält.
Die 183-Tage-Regelung
Wie diese 183-Tage-Regelung zu interpretieren ist, kann sich von Staat zu Staat unterscheiden und ist teilweise gesondert geregelt, zum Beispiel im Verhältnis zu Frankreich in einer Verständigungsvereinbarung. Danach kommt es auf den zusammenhängenden, berufsbedingten Aufenthalt im Steuerjahr des Tätigkeitsstaates an (hier in beiden Staaten das Kalenderjahr). Dabei kann der Aufenthalt nicht durch eine kurzfristige Rückkehr in das Heimatland oder Fahrten in Drittländer, die an Sonn- und Feiertagen, während des Urlaubs oder einer Krankheit stattfinden, unterbrochen werden. Gleiches gilt für kurzfristige berufsbedingte Abwesenheiten aus dem Land der vorübergehenden Tätigkeit.
Im Ergebnis ist also eine Tätigkeit von maximal 366 Tagen am Stück im anderen Staat möglich, ohne das 183-Tage-Kriterium zu verletzen, wenn sich die Beschäftigung zu jeweils 183 Tagen auf zwei aufeinander folgende Kalenderjahre verteilt. Der Bezugsrahmen für die 183-Tage-Regelung ist mit verschiedenen Staaten unterschiedlich geregelt, zum Beispiel als Zwölf-Monats-Zeitraum.
Die Dienstwagenbesteuerung, insbesondere für Incentive-Fahrzeuge, dürfte nach den deutschen Regeln im europäischen Vergleich ziemlich günstig sein. Die Besteuerung kann jedoch nicht durch die alleinige Beachtung der 183-Tage-Regelung in Deutschland gehalten werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Vergütung für den Auslandseinsatz nicht von einem ausländischen Arbeitgeber oder von einer Betriebsstätte des inländischen Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat geleistet wird. „Arbeitgeber“ ist hierbei als wirtschaftlicher, nicht (formal-)rechtlicher Begriff zu verstehen.
Wer also während seiner Auslandstätigkeit in eine dort befindliche beziehungsweise ansässige Betriebsorganisation (zum Beispiel Konzernunternehmen des deutschen Arbeitgebers) eingebunden ist und die dortigen Vorgaben und Anweisungen befolgen muss, wird auch bei einem kürzeren als 183 Tage dauernden Einsatz nach ausländischem Recht besteuert, wenn seine Gehaltskosten letztlich vom ausländischen Betrieb getragen werden, zum Beispiel im Wege einer Umlage oder Weiterbelastung.
Selbst wenn dies alles nicht der Fall ist, ist die (Dienstwagen-)Besteuerung im Inland noch nicht in trockenen Tüchern, weil sichergestellt sein muss, dass das Gehalt nicht durch eine Betriebsstätte im Land der Tätigkeit getragen wird. Besonders tückisch hierbei: Der im Ausland tätige Inländer kann derjenige sein, der durch seine Tätigkeit eine Betriebsstätte begründet. Ob dies so ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, unter anderem kann es bei der in diesem Zusammenhang wichtigen Beurteilung des Gesamtbilds eine Rolle spielen, wo der Dienstwagen zugelassen ist. Hierbei spricht eine ausländische Zulassung für das Vorliegen einer Betriebsstätte, eine inländische Zulassung hingegen beweist noch lange nicht das Gegenteil. hans-günther Barth
- Ausgabe 9/2010 Seite 63 (203.7 KB, PDF)