Nach § 25 StVG kann das Gericht nur eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von einem Fahrverbot ausnehmen. Eine Differenzierung nach Halter ist deshalb unzulässig. Denkbar ist auch, dass alle Fahrzeuge einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse als Kraftfahrzeugart von der Sperre ausgenommen werden. Eine weitere Differenzierung ist möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Bauart bedingt ist.
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.12.2021, Az. 1 Ws 219/21, zfs 2022, 412
- Ausgabe 10/2022 S.64 (640.8 KB, PDF)