Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden wird nicht bereits dadurch erschüttert, dass der Vorausfahrende entgegen § 4 I 2 StVO ohne zwingenden Grund gebremst hat. Ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden müsse ein nachfolgender Kraftfahrer - so das Gericht - grundsätzlich einkalkulieren (in der Rechtsprechung allerdings streitig).
LG Saarbrücken, Entscheidung v. 4.10.2019, Az. 13 S 69/19, NJW Spezial 2020, 139