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Checkliste

27.11.2009 12:02 Uhr

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Checkliste

Lassen Sie von Ihrem Rechtsanwalt überprüfen, ob eine Ablehnung des Garantieanspruchs sich mit der aktuellen Rechtsprechung deckt.

Klären Sie Haftungsfragen beim Kfz-Leasing vorab, für den Fall, dass eine Garantiezusage ausfällt.

Käuferrechte gestärkt

Nach einem neuen BGH-Urteil darf eine Gebrauchtwagengarantie nicht davon abhängig gemacht werden, ob alle Inspektionen in der Werkstatt des Verkäufers durchgeführt wurden. Auch auf die Leasingpraxis kann es sich auswirken, möglicherweise bis hin zu den Serviceverträgen zwischen Leasinggeber und Werkstatt.

Hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Ende 2007 entschieden, dass Automobilhersteller die Erfüllung der von ihnen freiwillig erteilten Garantiezusagen davon abhängig machen können, dass die von ihnen hergestellten Fahrzeuge ausschließlich in ihren herstellerautorisierten Vertragswerkstätten gewartet werden (Aktenzeichen VIII ZR 187/06), gibt es nun ein neues Urteil des BGH vom 14. Oktober 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 354/08), wonach eine Gebrauchtwagengarantie nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass alle Inspektionen in der Werkstatt des Verkäufers durchgeführt werden. Anlass, diese beiden Urteile noch einmal näher zu beleuchten.

Zwar beschäftigen sich die beiden Urteile per se nicht mit der Leasingpraxis, gleichwohl haben beide Auswirkungen auf diese: Zum einen haben die meisten Leasinggesellschaften Werkstatt- und Reparaturverträge mit herstellerautorisierten Vertragswerkstätten. Zum anderen sieht die Mehrheit der von den Leasinggesellschaften verwendeten Allgemeinen Leasingbedingungen eine Abtretungskonstruktion dergestalt vor, dass die Leasinggesellschaft einerseits sämtliche „Ansprüche und Rechte des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsmängeln des Fahrzeugs ausschließt“ und dem Leasingnehmer zum Ausgleich dafür „sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten des Fahrzeugs aus Gewährleistung und Garantie abtritt“. Von daher bleibt es im Regelfall dem Leasingnehmer überlassen, sich mit dem Lieferanten auseinanderzusetzen und damit auch die von den Lieferanten und Händlern aufgestellten Kriterien zur Erfüllung der Garantievereinbarungen einzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist auch das neuerliche Urteil des BGH für Fuhrparkunternehmen von Bedeutung.

Garantie versus Gewährleistung

Um die Inhalte der Urteile richtig einordnen zu können, muss man sich zunächst vergegenwärtigen, was sich hinter der Garantie rechtlich verbirgt und wie sich diese von der Gewährleistung unterscheidet.

Garantie und Gewährleistung sind strikt voneinander zu trennen. Während die zweijährige Gewährleistung, auch „Sachmängelhaftung“ genannt, vom Gesetz vorgegeben ist und lediglich ergänzend dazu auch vertraglich geregelt werden kann, ist die Garantie eine ausschließlich freiwillige Leistung des Verkäufers und obliegt damit weitestgehend der Parteidisposition. Aufgrund des Charakters einer freiwilligen Leistung einer Garantie, ist es dem Garantiegeber bei der Ausgestaltung der Bedingungen grundsätzlich unbenommen, negative Anspruchsvoraussetzungen aufzustellen, bei deren Vorliegen respektive Nichtvorliegen die Garantieleistung nachträglich versagt wird. Diese negativen Anspruchsvoraussetzungen erfahren aber bestimmte Grenzen, wie die beiden BGH-Urteile verdeutlichen:

In dem vom BGH in 2007 entschiedenen Fall ging es um einen Prospekt der Daimler AG, in dem diese garantiert hatte, dass bei allen Mercedes-Benz-Pkw ab dem Baujahr 1998 innerhalb von 30 Jahren keine Durchrostung von innen nach außen auftreten werde. Diese „Anti-Durchrostungsgarantie“ („mobilo-life“-Garantie) wurde jedoch nur unter der Bedingung erteilt, dass sämtliche Wartungsdienste ausschließlich nach Herstellervorgaben und in Mercedes-Benz-Vertragswerkstätten durchgeführt wurden.

Aktuelles BGH-Urteil

In dem im Oktober 2009 entschiedenen Urteil hat der BGH nun die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt, die eine Händlergarantie abschließen. Danach darf eine Gebrauchtwagengarantie nicht davon abhängig gemacht werden, dass alle Inspektionen in der Werkstatt des Verkäufers durchgeführt werden. Der VIII. Zivilsenat des BGH erklärte eine solche Klausel für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Die BGH-Richter hielten es auch für unangemessen, dass sich der Käufer erst eine „Freigabe“ einräumen lassen muss, wenn er eine andere Werkstatt beauftragen will.

Damit gab der BGH dem Käufer eines zehn Jahre alten Mercedes C 280 Recht, der von seiner Versicherung einen im Vertrag garantierten Höchstbetrag von 1.000 Euro für einen Motorschaden verlangte. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil der Käufer die vorgeschriebene 90.000-Kilometer-Inspektion versäumt hatte.

Nach den Worten des BGH sei es dem Käufer in vielen Fällen nicht zuzumuten, den Wagen in der Werkstatt des Verkäufers inspizieren zu lassen. Der Klägeranwalt hatte in der Verhandlung geltend gemacht, dass dieser sich – selbst wenn er Hunderte von Kilometern entfernt wohne – jedes Mal an die Vertragswerkstatt wenden müsse.

Laut BGH trägt die Klausel solchen Konstellationen nicht ausreichend Rechnung, weil sie immer die vorherige Genehmigung von Vertragswerkstatt oder Versicherung verlangt. Eine Notwendigkeit für diese Einschränkung sei nicht ersichtlich, argumentierte der BGH.

In dem Zusammenhang kippte das Gericht auch eine zweite Klausel, nach der der Käufer die garantierte Summe erst nach Vorlage der Reparaturrechnung beanspruchen kann. Auch diese Vorgabe ist unwirksam: Der Käufer werde dadurch gleich mehrfach benachteiligt. So müsste er die Reparatur vorfinanzieren. Gänzlich leer ginge er aber aus, wenn er dazu nicht in der Lage wäre.

Ähnliches gilt laut BGH, wenn die Werkstattkosten höher sind als der Fahrzeugwert: Um von der Versicherung überhaupt etwas zu bekommen, wäre der Käufer zu einer derart unwirtschaftlichen Reparatur regelrecht gezwungen.

Rechtsprechung stringent

Das Urteil des BGH ist insoweit stringent, als die Rechtsprechung bislang im Bereich formularmäßiger Garantiezusagen durch Gebrauchtwagenhändler bereits Einschränkungen wie beispielsweise die Verpflichtung des Käufers, Wartungsintervalle einzuhalten, als eine unbillige Benachteiligung des Käufers angesehen und damit als AGB-rechtlich unwirksam eingeordnet haben.

Beide eingangs zitierten Urteile des BGH sind allerdings von ihren Sachverhalten her nicht vergleichbar – und damit auch nicht widersprüchlich: Während das Urteil aus 2007 eine dreißigjährige „Anti-Durchrostungsgarantie“ betrifft und damit – obgleich es in beiden Fällen um den Kauf eines Gebrauchtwagens ging – im Daimler-Fall der Garantiegeber der Automobilhersteller selbst und Gegenstand des Rechtsstreits zudem eine beträchtlich lange Garantiezeit von 30 Jahren ist, ist im neuerlich entschiedenen Fall Garantiegeber der Gebrauchtwagenverkäufer, sodass es sich um eine Händlergarantie – und nicht um eine Herstellergarantie handelt.

Auswirkungen auf die tägliche Leasing-Praxis?

Die meisten Leasinggesellschaften haben Werkstatt- und Reparaturverträge mit autorisierten Vertragswerkstätten. Doch der Servicegedanke sowie der Wunsch der Leasingnehmer führen zu Überlegungen, Wartungen und Unfallreparaturen zukünftig zumindest teilweise auch an preisgünstige freie Werkstätten zu übertragen.

Es ist daher eine Tendenz zu beobachten, einen sogenannten „Smart Service“ oder „Easy Service“ anzubieten, bei dem Leasinggesellschaften mit markenunabhängigen Werkstätten zusammenarbeiten und diese mit Service-, Wartungs,- und Unfallreparaturen beauftragen.

Hierbei ist Folgendes zu beachten: Sollte der Hersteller (im Falle einer Herstellergarantie) oder der Händler (im Falle einer Händlergarantie) einen Garantieanspruch mangels Wartung in herstellerautorisierten Vertragswerkstätten respektive in der Händlerwerkstatt ablehnen, stellt sich zunächst aufgrund des neuerlichen BGH-Urteils die Frage, ob eine Ablehnung des Anspruchs überhaupt rechtsprechungskonform ist.

Erst im zweiten Schritt ist die Frage zu klären, wer im Falle einer wirksamen Ablehnung für die Reparatur- und Ersatzteilkosten aufkommt: die Werkstatt, der Leasinggeber oder gar der Leasingnehmer? Aus dem rechtlichen Blickwinkel ist dringend zu empfehlen, diese aufgrund der neuen Rechtsprechung des BGH zunehmend streitige Frage vorab nicht nur in den Leasingbedingungen, sondern auch in den Serviceverträgen zwischen Leasinggeber und der jeweiligen Werkstatt zu regeln. Anna Gatzweiler

Garantiezusagen

Anna Gatzweiler ist Rechtsanwältin in der Frankfurter Wirtschaftskanzlei AC · Tischendorf Faust ε Partner. Zu ihren Mandanten zählen mittelständische und international tätige Unternehmen der Miet- und Leasingbranche ebenso wie Unternehmen mit eigenem Fuhrpark, die sie insbesondere in leasingrechtlichen und prozessualen Fragen berät.

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