Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit dem Bundesdatenschutzgesetz nicht vereinbar. Die Verwertung von Aufzeichnungen als Beweismittel, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, ist dennoch zulässig.
BGH, Entscheidung vom 15.5.2018, Az. VR ZR 233/17, zfs 2018, 552