Aus dem Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des Begriffs "Lieferverkehr" im Zusammenhang mit der Beschilderung "Lieferverkehr frei" versteht sich, dass damit nur der Transport von Gegenständen, nicht jedoch das Abholen und Bringen von Personen gemeint ist.
OLG Bamberg, Entscheidung vom 9.7.2018, Az. 3 OLG 130 Ss 58/18, zfs 2018, 587
- Ausgabe 12/2018 Seite 84 (193.0 KB, PDF)