Wer nach einem Unfall mit einem Carsharing-Auto davonfährt, muss mit einem Strafverfahren rechnen. Die Frage, ob die Fahrerlaubnis direkt vorläufig eingezogen werden darf, ist schwieriger zu beantworten, wie ein Fall vor dem Landgericht Berlin I zeigt. (Az.: 502 Qs 6/26)
In dem verhandelten Fall war der Mieter eines Carsharing-Autos beim Verlassen eines Baumarktparkplatzes mit einem anderen Pkw zusammengestoßen und hatte sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt. Das Amtsgericht Tiergarten hat dem Mann zunächst vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen – ein üblicher Vorgang, wenn die Schadenshöhe mehr als 1.500 Euro beträgt. Das Gericht rechnete dabei sowohl den Schaden am gegnerischen Auto in Höhe von knapp 1.000 Euro als auch die Beschädigung des Carsharing-Wagens zusammen. Am Mietwagen lag dieser bei rund 3.500 Euro.
Diese Rechnung erklärte das Landgericht für unzulässig. Der Schaden am berechtigt genutzten Carsharing-Auto sei bei der Prüfung nicht als maßgeblicher Fremdschaden zu berücksichtigen. Der Vermieter kennt den jeweiligen Nutzer aufgrund des Mietvertrags und kann mögliche Ansprüche grundsätzlich auf diesem Weg klären – eine Unfallflucht ist in diesem Zusammenhang also quasi sinnlos.
Damit blieb lediglich der Schaden von 970 Euro am gegnerischen Fahrzeug. Das reichte nach Ansicht der Kammer nicht für einen „bedeutenden Schaden“ aus. Die Fahrerlaubnis musste daher vorläufig zurückgegeben werden, kann aber als Ergebnis des Strafverfahrens wieder eingezogen werden.