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Dienstwagen nach Wunsch

31.03.2009 12:02 Uhr

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Dienstwagen nach Wunsch

Nicht jeder Dienstwagen ist exakt der Traumwagen, den sich der Mitarbeiter vorstellt. Aber viele Car Policies räumen die Möglichkeit ein, diesen gegen eigene Zuzahlung aufzuwerten. Dabei kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht: die Einmalzahlung oder die laufende Zuzahlung, zum Beispiel durch Einbehalt vom Gehalt.

Die finanzielle Beteiligungsform des Arbeitnehmers an den Mehrkosten seiner Sonderwünsche hat keinen Einfluss auf die Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils. Egal, ob Pauschalierung nach der Ein-Prozent-Methode oder Ermittlung der tatsächlichen privat veranlassten Fahrzeugkosten nach der Fahrtenbuchmethode: Ausgangspunkt ist immer der Bruttolistenpreis beziehungsweise die vollen Aufwendungen für das durch die Zuzahlung verbesserte Fahrzeug.

Die Zuzahlung macht sich sozusagen erst im zweiten Schritt steuerlich bemerkbar. Sie kann als Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Zu beachten ist dabei: Sie hat im Unterschied zu den Kinderbetreuungskosten keinen Sonderstatus und wird nur wirksam, wenn und soweit sie – zusammen mit anderen Werbungskosten – den Arbeitnehmerfreibetrag übersteigt. Der Abzug erfolgt über die Einkommensteuererklärung und nicht etwa im Zuge des Jahreslohnsteuerausgleichs, den der Arbeitgeber via Lohnabrechnung automatisch vornimmt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass für den Zeitpunkt des Abzugs das sogenannte Zu- und Abflussprinzip gilt. Dies ist ein wichtiger Punkt für die individuelle Steuerplanung. Wichtig ist hierbei die Einschätzung des persönlichen Steuersatzes, außerdem kann die Ausschöpfung der Arbeitnehmerpauschale gesteuert werden.

Einmalzahlung oder laufender Zuschuss?

Wer die Wahl zwischen Einmalzahlung und laufendem Leasingkostenzuschuss hat, sollte seine steuerliche Situation genau analysieren, bevor er seine Entscheidung trifft. Insbesondere, wenn die echten laufenden Werbungskosten ohne Zuzahlung zur Leasingrate die Höhe der Arbeitnehmerpauschale nicht erreichen. Dann wird die Einmalzahlung den wesentlich besseren steuerlichen Effekt bringen. Beispiel: Eine Zuzahlung von 100 Euro pro Monat (1.200 Euro p. a.) auf drei Jahre oder 3.300 Euro (3.600 Euro abgezinst) bringt folgende effektive steuerliche Abzüge, unterstellt, dass keine anderen Werbungskosten vorliegen: 1.200 Euro minus 920 Euro (Arbeitnehmerpauschbetrag) = 280 Euro mal drei Jahre = 840 Euro. Die Einmalzahlung bewirkt einen Abzug in Höhe von 3.300 Euro minus 920 Euro = 2.380 Euro und damit 1.540 Euro mehr gegenüber der laufenden Zahlung. Bei der Beurteilung des steuerlichen Effektes ist noch der Zinsvorteil zu beachten, der sich daraus ergibt, dass der Abzug bereits im ersten Jahr und nicht über die Jahre verteilt erfolgt. Allerdings ist auch der Progressionsverlauf einzubeziehen: Der Steuersatz schwankt mit der Höhe des Einkommens. Wird dieses stark gedrückt, vermindert sich wegen des geringeren Steuersatzes die Steuererstattung. Optimal ist es, wenn die Einmalzahlung in einem Jahr geleistet werden kann, in dem ein Sonderbonus anfällt.

Zuzahlung in das Vermögen des Arbeitgebers

Die Zuzahlung stellt grundsätzlich eine Leistung des Arbeitnehmers in das Vermögen des Arbeitgebers dar, da letzterem der Wagen gehört beziehungsweise dieser der Leasingnehmer ist. Deshalb muss bei Leasingfällen beachtet werden, dass die Einmalzahlung wirtschaftlich fair gerechnet ist, also unter Berücksichtigung von Zinsen (siehe oben). Gleiches gilt beim Ausgleich der Anschaffungskosten, wenn das Unternehmen Fahrzeuge kauft statt zu leasen. Auch hier ist durch angemessene Abschläge zu berücksichtigen, dass der Restwert der Mehrausstattung letztlich beim Arbeitgeber verbleibt.

Hans-Günther Barth

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