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Eddo Hageman, Junior Manager und Steuerexperte bei ...

31.03.2011 12:02 Uhr

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Teil 6: Welchen Rahmen die Niederlande für die Besteuerung von Firmenfahrzeugen vorgeben

Sauber kombiniert

Die Niederlande erheben eine Zulassungssteuer, die für alle Fahrzeuge derzeit nach ihrem CO2-Ausstoß und der Antriebsart kalkuliert und ab 2013 nur noch auf Basis der Emissionen errechnet wird. Letztere wirken sich auch massiv auf die Lohnsteuer der Arbeitnehmer aus. Dazu Michel Ruijschop, Rechtsanwalt für Steuerrecht und Senior Manager bei Deloitte Niederlande, sowie Eddo Hageman, Junior Manager und Steuerexperte.

Af: Welche Steuern erhebt der niederländische Staat auf Pkw und speziell auf Firmenwagen?

Ruijschop: Wenn das Auto zum ersten Mal in den Niederlanden zugelassen wird, erhebt der Staat eine Zulassungssteuer. Sie nennt sich Belasting van personenauto‘s en motorrijwielen, kurz: BPM. Die erhobene Summe hängt dabei von mehreren Faktoren ab. Seit dem 1. Januar 2010 errechnet sich die BPM auf Basis des absoluten CO2-Ausstoßes und der Antriebsart anhand einer komplizierten Formel. Ab 2013 wird die BPM dann nur noch auf Basis von CO2-Emissionen erhoben. Bis dahin ändert sich die Formel jedes Jahr. Und die jeweilige BPM wird dann immer auf den Nettolistenpreis des Fahrzeugs aufgeschlagen (siehe „Beispiele für CO2-basierte Zulassungssteuer“ rechts unten und zum Beispiel die Internetseite http://www.autoweek.nl/bpmcalculator.php, wo die aktuelle BPM kostenlos kalkuliert werden kann). Darüber hinaus wird auf den Nettolistenpreis noch die Mehrwertsteuer von 19 Prozent erhoben.

Hageman: Daneben müssen Unternehmen und Personen mit Privatfahrzeugen eine Kfz-Steuer, genannt motorrijtuigenbelasting, zahlen. Die Höhe dieser Steuer ist wiederum abhängig vom Gewicht des Fahrzeugs, der benötigten Kraftstoffart und der Provinz, in der der Eigentümer sitzt. So wird zum Beispiel in der Provinz Zuid-Holland für ein Benzinfahrzeug mit einem Gewicht von 1.700 Kilogramm eine jährliche Steuer von 1.064 Euro fällig. Wie hoch die Steuer für die einzelnen Fahrzeuge jeweils ist, kann man auf der Seite http://www.belastingdienst.nl/reken/motorrijtuigenbelasting der Niederländischen Steuerbehörde errechnen.

Af: Welchen Rahmen setzt der Gesetzgeber prinzipiell für die Besteuerung der Arbeitnehmer in Verbindung mit der Nutzung von Firmenwagen?

Hageman: Sobald ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung stellt, muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden, wobei die Lohnsteuer darauf sich prinzipiell jährlich auf maximal 52 Prozent von 25 Prozent des Listenpreises inklusive Mehrwertsteuer und BPM beläuft. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast ist. Es gibt dabei eine Ausnahme: wenn der Arbeitnehmer für die private Nutzung an den Arbeitgeber zahlt. In diesem Fall muss der übernommene jährliche Betrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Ein Beispiel hierfür: Wenn normalerweise 25.000 Euro als geldwerter Vorteil auf das Einkommen von 100.000 Euro addiert werden müssten, der Arbeitnehmer aber 10.000 Euro jährlich selbst trägt, dann sind lediglich 115.000 Euro zu versteuern. Keine lohnsteuererhöhende Wirkung haben Firmenwagen, wenn der Mitarbeiter solide Aufzeichnungen nachweisen kann, dass er es pro Jahr weniger als 500 Kilometer privat nutzt oder ein Auto mit null Emissionen, also ein Elektrofahrzeug, fährt. Richtig teuer wird es dagegen für Firmenwagen, die älter als 15 Jahre sind. Dafür beträgt die Lohnsteuer bis zu 52 Prozent auf 35 Prozent des Listenpreises inklusive Mehrwertsteuer und BPM jährlich.

Ruijschop: Zugleich sieht der Gesetzgeber hier aber auch eine Staffelung bei der Besteuerungsgrundlage vor, welche die Antriebsarten und die Emissionen berücksichtigt. Dabei werden generell Fahrzeuge mit geringen CO2-Emissionen entlastet. Demnach sind für Autos mit Dieselantrieb und einem CO2-Ausstoß von 95 Gramm pro Kilometer oder niedriger lediglich 14 Prozent vom Listenpreis inklusive Mehrwertsteuer und BPM durch den Arbeitnehmer jährlich anzusetzen. Sind die Emissionen höher als 95 Gramm pro Kilometer und übersteigen nicht 116 Gramm pro Kilometer, wird die Steuer auf einen Satz von 20 Prozent erhoben. Oberhalb der 116 Gramm pro Kilometer sind dann 25 Prozent zu versteuern. Bei Benzinern beläuft sich der geldwerte Vorteil ebenfalls nur auf 14 Prozent, wenn der CO2-Ausstoß bei 110 Gramm pro Kilometer oder darunter liegt, und 20 Prozent, wenn der Grenzwert höher als 110 ist und nicht mehr als 140 Gramm pro Kilometer beträgt. Darüber sind wieder 25 Prozent zu veranschlagen.

Af: Welche Regelungen hat der Gesetzgeber in Belangen der Körperschaftssteuer für Unternehmen bei gekauften und geleasten Firmenwagen getroffen?

Ruijschop: Zum einen kann der Arbeitnehmer die Kosten steuerlich geltend machen, die er für die private Nutzung des Firmenwagens an den Arbeitgeber zahlt. Zum anderen kann der Arbeitgeber grundsätzlich all seine Kosten rund um den Betrieb des Fahrzeugs steuerlich geltend machen. Dabei gibt es keinen Unterschied zwischen geleasten und gekauften Fahrzeugen oder ob das Fahrzeug rein geschäftlich oder privat und geschäftlich genutzt wird. Im Falle des Kaufes hat der Gesetzgeber allerdings eine Abschreibungsperiode von fünf Jahren als Minimum festgelegt, sodass pro Jahr eine Abschreibung der Anschaffungskosten von maximal 20 Prozent erfolgen kann.

Af: Wie haben Unternehmen und Arbeitnehmer die laufenden Kosten wie zum Beispiel Kraftstoff, Kfz-Versicherung, Reifen et cetera steuerlich zu behandeln?

Hageman: Auch alle laufenden Kosten sind für Unternehmen steuerlich voll abziehbar – mit Ausnahme von Mautgebühren. Diese können nicht geltend gemacht werden. Darüber hinaus beeinflussen die Betriebskosten nicht die Besteuerung der Arbeitnehmer.

Af: Welche Vorgaben macht der Gesetzgeber für die Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer?

Ruijschop: Grundsätzlich können Unternehmen die 19-prozentige Umsatzsteuer für die Nutzung von Firmenwagen vollständig als Vorsteuer geltend machen. Wenn das Fahrzeug aber sowohl privat als auch dienstlich genutzt wird, muss der Arbeitgeber einen Teil der Umsatzsteuer zurückzahlen. Dieser Teil macht pauschal zwölf Prozent des Betrages aus, den der Arbeitnehmer jährlich als geldwerten Vorteil für die Firmenwagennutzung mit seinem Einkommen zu versteuern hat. Ein Beispiel: Wenn man 25.000 Euro aus der Nutzung des Firmenwagens pro Jahr hätte, die lohnsteuererhöhend wirken, dann müsste der Arbeitgeber somit 3.000 Euro (Anmerkung: Ergebnis aus 0,12 x 25.000 Euro) jährlich an den Staat abführen.

Af: Gibt es irgendwelche Fallstricke oder Hemmnisse für Unternehmen, welche die Besteuerung von Firmenwagen betreffen?

Hageman: Seitdem die Abführung der Lohnsteuer auf die Nutzung von Firmenwagen beim Arbeitgeber liegt, verantwortet der Arbeitgeber auch alle potenziellen Fehler, die im Zusammenhang mit der regelgerechten Durchführung stehen. Aber es gibt hier einige Ausnahmen von dieser Regel. Wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber fälschlicherweise sagt, dass er das Fahrzeug nicht zu privaten Zwecken nutzt, muss der Arbeitnehmer die steuerlichen Konsequenzen seiner Handlung tragen. Wenn der Arbeitgeber sich der falschen Angaben des Arbeitnehmers allerdings bewusst gewesen ist, muss der Arbeitgeber die steuerlichen Konsequenzen übernehmen. Dieses Verhalten wird wahrscheinlich auch in Steuerbußgelder münden. Auf jeden Fall kann die Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil festgelegt werden.

Af: Hat es jüngst Änderungen bei der Besteuerung von Firmen-Pkw gegeben und rechnen Sie mit weiteren Neuerungen?

Ruijschop: Es hat jüngst die Einführung der Null-Prozent-Regelung bei der Lohnsteuer auf Fahrzeuge mit null Emissionen und der neuen Basis zur Kalkulation der BPM gegeben, die ab 2013 ausschließlich auf den CO2-Emissionen der Fahrzeuge beruht. Darüber hinaus hat es verschiedene Pläne gegeben, die bestehende Besteuerung der Firmenwagen in eine übergreifende Besteuerung nach gefahrenen Kilometern umzuwandeln. Diese Initiative ist bisher aber immer an politischen Einflüssen gescheitert.

Ob das Konzept jemals realisiert wird, hängt somit vom politischen Willen ab. Betrachtet man das Ergebnis der letzten Wahlen, sind die Chancen für eine Steuer pro gefahrenen Kilometer in naher Zukunft doch sehr klein.

Af: Herr Ruijschop und Herr Hageman, vielen Dank für das Gespräch!

Interview: Annemarie Schneider

Serie:

Kfz-Besteuerung

in Europa

Beispiele für CO2-basierte Zulassungssteuer

Die „Belasting van personenauto‘s en motorrijwielen“ (BPM) ist die Zulassungssteuer bei erstmaliger Registrierung in den Niederlanden, die sich in 2011 und 2012 nach dem CO2-Ausstoß und der Antriebsart errechnet. Beispielrechnungen für vier Modelle.

Ab 2013 wird die BPM dann nur noch auf den CO2-Emissionen basieren.

Kfz-Besteuerung in Europa – Teil 7: In der kommenden Ausgabe lesen Sie, welche Regelungen Arbeitgeber und Nutzer von Firmenwagen in Schweden bei der Besteuerung beachten müssen.

Grundlegende Steuern rund um den Firmenwagen

In den Niederlanden gibt es folgende wesentliche Regelungen für Unternehmen und Dienstwagenfahrer:

Zulassungssteuer (Belasting van personenauto‘s en motorrijwielen, kurz: BPM), die sich seit 1. Januar 2010 nach dem CO2-Ausstoß und der Antriebsart richtet und auf den Nettolistenpreis aufgeschlagen wird. Ab 2013 wird es dann eine BPM geben, die nur noch auf den Emissionen fußt. Aktuelle Kalkulationen kostenlos zum Beispiel über die Website http://www.autoweek.nl/bpmcalculator.php möglich.

Daneben gibt es eine Kfz-Steuer, die vom Gewicht des Fahrzeugs, der Antriebsart und der Provinz abhängig ist, in der das Unternehmen bzw. der Eigentümer ansässig ist. Die Berechnung der einzelnen Fahrzeuge kann über http://www.belastingdienst.nl/reken/motorrijtuigenbelasting erfolgen.

Grundsätzliche Versteuerung des geldwerten Vorteils eines Firmenwagens durch die Arbeitnehmer bei dienstlicher und privater Nutzung mit maximal 52 Prozent auf pauschal 25 Prozent des Listenpreises inklusive BPM und Mehrwertsteuer jährlich. Allerdings gibt es auch hier eine Staffelung der Bemessungsgrundlage (Listenpreis inkl. BPM + MwSt.) für die jährliche Besteuerung nach CO2-Ausstoß und Antriebsart, welche emissionsarme Fahrzeuge fördert. Für Diesel mit CO2-Ausstoß von 95 Gramm pro Kilometer oder niedriger beläuft sich diese auf lediglich 14 Prozent und für Diesel mit Emissionen höher als 95 Gramm pro Kilometer bis 116 Gramm pro Kilometer sind 20 Prozent anzusetzen. Für Benziner mit einem CO2-Ausstoß von 110 Gramm pro Kilometer oder darunter sind 14 Prozent festzusetzen und für Benziner mit mehr als 110 Gramm pro Kilometer und nicht mehr als 140 Gramm pro Kilometer 20 Prozent. Oberhalb der Grenzwerte gelten die 25 Prozent als Maßstab.

Für Fahrzeuge mit null Emissionen (Elektroautos) entsteht kein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. Daneben sind für Fahrzeuge, die älter als 15 Jahre sind, bis zu 52 Prozent auf 35 Prozent des Listenpreises inklusive BPM und Mehrwertsteuer jährlich an den Fiskus abzuführen.

Für Unternehmen sind alle Kosten prinzipiell von der Steuer absetzbar. Das gilt für Kauf-, Finanzleasing- und laufende Kosten. Ausnahme: Mautgebühren.

Mindestabschreibungsdauer für Pkw bei Kauf: fünf Jahre.

Umsatzsteuer in den Niederlanden: 19 Prozent. Diese ist für Unternehmen grundsätzlich absetzbar. Bei privater und dienstlicher Nutzung des Fahrzeugs muss allerdings ein Teil an den Staat zurückgezahlt werden, der sich auf zwölf Prozent des Betrages beläuft, den der Arbeitnehmer jährlich mit seinem Einkommen als geldwerten Vorteil zu versteuern hat. Beispiel: Bei einem geldwerten Vorteil von 25.000 Euro würde sich der zurückzuzahlende Betrag auf 3.000 Euro (0,12 x 25.000 Euro) belaufen.

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