Ein rechtliches Risiko?
Die Erklärungen der Bundesregierung, Deutschland wolle weltweit die Führungsrolle bei der Umgestaltung der Mobilität hin zu Elektrofahrzeugen übernehmen, wirft für manchen Fuhrpark derzeit mehr Fragen als Lösungen auf. Neben technischen Unsicherheiten ergeben sich auch noch – vermeintliche – rechtliche.
Die meisten technischen Fragen lassen sich derzeit nur beantworten, wenn die verschiedenen Anbieter und deren Konzepte einem Vergleich unterzogen werden. So ist zum Beispiel die Aufladung der Elektroautos heutzutage kein großes Problem mehr. Die meisten Anbieter verfügen über die Möglichkeit, einen handelsüblichen 220-Volt-Anschluss zur Aufladung zu nutzen, beispielsweise in der Garage oder im Carport. Dort stehen dann – je nach Modell – spätestens nach nächtlicher Ladung wieder volle Batteriekapazitäten zur Verfügung.
Einzelne Modelle bieten zudem einen Drehstromanschluss an. Damit können die Batterien in nur einer halben Stunde wieder auf 80 Prozent ihrer Kapazität geladen werden. Diese Schnellladung kann sich aber auf Dauer negativ auf die Haltbarkeit der Batterien auswirken.
Manche Energiekonzerne denken derzeit über Paketlösungen nach. So wird angedacht, Auto und Ladestation gleich selbst anzubieten; einzelne Anbieter behaupten, der Stromverbrauch liege bei umgerechnet drei bis vier Euro pro 100 Kilometer.
Hinsichtlich der Lebensdauer gibt es bislang keine nachprüfbaren Aussagen. Oft ist zu lesen, sie betrage zirka 1.000 Ladezyklen. Insoweit ist die Entscheidung für oder gegen die Anschaffung von Elektrofahrzeugen eine rein kaufmännisch zu beantwortende Frage.
Garantie und Gewährleistung bei Elektrofahrzeugen
Genauer betrachten sollte man allerdings die Frage nach Garantie und Gewährleistung. Es finden sich auf dem Markt auch Fahrzeuge, die von darauf spezialisierten Firmen auf einen Elektrobetrieb „umgerüstet“ werden und dann auch durch diesen „Umrüster“ vertrieben werden. Garantien der Fahrzeughersteller bestehen in der Regel nach dem Umbau nicht mehr.
Die aus den Garantiezusagen folgenden Verpflichtungen übernimmt der „Umrüster“ als eigene Verpflichtung – mit allen Vor- und Nachteilen einer solchen Konstellation.
Ein Anbieter auf dem Markt weist in seinem Garantie- und Serviceheft darauf hin, dass bei den durch ihn vertriebenen Fahrzeugen, die mit einem Elektroantrieb nachgerüstet wurden („Umbau“), auch für die beim Umbau nicht entfernten oder geänderten Bauteile (Originalausstattung) die Herstellergarantie erlischt. Ein völlig übliches Verhalten in der Branche. Man muss sich nur der Risiken bewusst sein, wenn es weiter heißt, dass nicht Gegenstand der Garantie die beim Umbau geänderten oder neu eingebauten Bauteile (Nachrüstteile) sind. Hier läuft der Kunde Gefahr, bei Garantiestreitigkeiten zwischen Hersteller und „Umrüster“ hin und her verwiesen zu werden; seine Ansprüche sind quasi gesplittet.
Ganz am Rande sei erwähnt, dass viele dieser als Assistance-Leistungen angebotenen Garantien zudem Obliegenheiten des Kunden enthalten, die wegen ihrer ungenauen Beschreibung erst kürzlich von der Rechtsprechung als ungültig bezeichnet wurden („der Fahrzeughalter hat vor Eintritt des Versicherungsfalles Schäden nach Möglichkeit abzuwenden“). Aufpassen und genau lesen, im Zweifel vor der Unterschrift Expertenrat einholen, ist also dringend geboten.
Auf Garantiezeit des Akkus achten
Der Akku ist eines der teuersten Bestandteile des Elektroautos. Daher sollten Fuhrparks bei Kauf oder Leasing eines Elektrofahrzeugs unbedingt auf die Garantiezeit des Akkus achten.
Eurotax-Schwacke empfiehlt eine Mindestzeit von acht Jahren. Schließlich kann es geschehen, dass der Akku bereits nach einigen Monaten oder Jahren defekt ist. Die dann entstehenden Kosten sind immens. Es ist durchaus realistisch, dass durch die Abnutzung des Akkus bei einem fünf Jahre alten Elektrofahrzeug dessen Restwert auf zehn Prozent des Neupreises sinkt – ein nicht zu unterschätzendes und heute noch kaum kalkulierbares Risiko.
Es gibt sogar amerikanische Hersteller, die die Garantielaufzeit bei Plug-in-Hybridautos auf acht Jahre beziehungsweise 160.000 Kilometer für die Akkus und alle weiteren elektrischen Fahrzeugkomponenten ausdehnen.
Entwarnung kann allerdings bei allen vermeintlichen Risiken im Alltagsgebrauch wie Betankung oder Batterieladung gegeben werden. Hier wird ein Elektroauto nicht anders behandelt als ein Fahrzeug mit herkömmlichem Verbrennungsmotor. Denn es gelten auch in der „neuen Welt“ der Elektrofahrzeuge die gleichen – von der Rechtsprechung für Verbrennungsmotoren – aufgestellten Grundsätze.
Ein geradezu klassisches Beispiel: Jedes Jahr füllen Tausende Autofahrer Diesel statt Benzin in ihren Tank oder umgekehrt. Zirka 5.000 falsch betankte Autos muss allein der ADAC pro Jahr abschleppen.
Wer mehrere Liter des falschen Kraftstoffs eingefüllt hat, sollte sofort den Tank samt der gesamten Einspritzanlage entleeren lassen. Das kostet rund 500 Euro. Wer seinen Fehler erst später bemerkt, muss allerdings mit deutlich mehr rechnen.
Bisher gab es für diese Schäden keinen Versicherungsschutz. So urteilte der Bundesgerichtshof, dass die Wahl des falschen Kraftstoffs eindeutig ein Bedienungsfehler sei, für den kein Deckungsschutz in der Kaskoversicherung bestehe. Einzelne Versicherer bieten jedoch auch hierfür – bedingt – Schutz an, indem sie bestimmte Beträge für die Entfernung des falschen Kraftstoffs und das Beheben der Schäden am Fahrzeug ersetzen.
Grundsätzlich aber sind Schäden durch eine Fehlbetankung nicht versichert – sie stellen einen nicht von der Vollkasko versicherten „Betriebsschaden“ dar (BGH-Urteil vom 25.6.2003, Aktzenzeichen IV ZR 322/02).
Haftung bei Fehlbedienungen
Betriebsschäden sind – grob formuliert – alle Schäden, die durch Bedienungsfehler entstehen. Es ist nicht zu vermuten, dass zukünftige Fehlbedienungen bei Elektrofahrzeugen, beispielsweise beim Aufladen der Batterien, von der Rechtsprechung anders bewertet werden. Schäden an fremden Fahrzeugen wie an denen des Arbeitgebers können eventuell über eine bestehende Privathaftpflichtversicherung des Fahrers reguliert werden, was aber in der Praxis meist äußerst streitig ist.
Auch die Tankstellenbetreiber trifft beim Betanken, wie auch zukünftig beim Batterieladen, eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beschriftung ihrer Betankungs- und Ladungsgerätschaften. Ansonsten gilt, weder die Mineralölkonzerne noch die Tankstellenbetreiber haften im Schadensfall. Dies wird auch für die Stromlieferanten gelten.
Auch in einer Gesellschaft, in der zunehmend für nahezu alle denkbaren Risiken stets eine Versicherung und im Schadensfall ein Schuldiger gesucht wird, kann es nicht verwundern, dass für selbst verschuldete Schäden niemals ein Dritter haften kann. Dr. Michael Ludovisy
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Vollständige Leistungskürzung bei 1,113 Promille
Die Haftpflichtversicherung ist berechtigt, ihre Versicherungsleistung vollständig zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer das Unfallereignis nachweislich dadurch verschuldet hat, dass er ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,113 Promille geführt und dabei ein am Straßenrand parkendes Fahrzeug beschädigt hat.
AG Daun, Aktenzeichen 3AC 440/10, SP 2011, 336
Sorgfältige Überprüfung des Schadensfalles durch den Kfz-Versicherer vor der Regulierung
Wirkt sich die Schadenregulierung negativ auf die Schadenfreiheitsklasse des Versicherungsnehmers (VN) aus, ist seine Kfz-Haftpflichtversicherung gehalten, die Unfallumstände in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht sorgfältig zu überprüfen, wobei die letztendliche Entscheidung über die Regulierung des Schadens im freien Ermessen der Versicherung liegt. Dabei verletzt der Versicherer (VR) nicht seine diesbezügliche Sorgfaltspflicht, wenn das Motiv seiner Schadenregulierung vor allem daher rührt, einen Prozess respektive langwierige Aufklärungsarbeit zu vermeiden, und er deshalb Ansprüche reguliert, deren Geltendmachung möglicherweise nicht gerechtfertigt ist.
AG Frankfurt/Main, Aktenzeichen 30 C 478/II 47, NZV 2011, 549
Keine Erstattung von Mietwagenkosten bei Nutzung eines Zweitfahrzeugs
Ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, wenn ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht. Voraussetzung für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Mietwagen ist, dass der Geschädigte fühlbar in der Nutzung des beschädigten Fahrzeugs beeinträchtigt ist. Danach entfällt ein Anspruch, wenn der Geschädigte über einen zweiten Wagen verfügt. Diesen zu benutzen, ist ihm nach Ansicht der Richter möglich und zumutbar.
LG Düsseldorf, Aktenzeichen 2 0 624/09, SP 2011 402
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Abrechnung auf Neuwagenbasis
Der Geschädigte eines Neuwagens kann gegenüber dem Schädiger nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn an seinem Neuwagen eine erhebliche Beschädigung eingetreten ist. Die für die Bewertung maßgebliche Beurteilung der Schwere der Beschädigung richtet sich dabei in erster Linie nach dem Zustand, in dem sich das Fahrzeug nach fachgerechter Reparatur befindet. Eine erhebliche Beschädigung ist zu verneinen, wenn der Unfall nur Fahrzeugteile betroffen hat, die bei einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten, nicht beeinträchtigt sind. Eine erhebliche Beschädigung wird daher anzunehmen sein, wenn bei einem Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile beschädigt wurden, insbesondere das Chassis, und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- und Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert.
LG Chemnitz, Aktenzeichen 1 O 2232/09, SP 2011 400
Kein Ersatz der Verbringungskosten bei Vorhandensein einer Werkstatt mit Lackiererei
Der Geschädigte hat im Falle einer fiktiven Abrechnung nur dann einen Anspruch auf Ersatz von Verbringungskosten, wenn sich in seiner Umgebung keine Werkstatt, die auch Lackierarbeiten durchführt, befindet. Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung nur ersatzfähig, wenn in der näheren Umgebung eine Reparatur in einer Werkstatt mit Lackierabteilung nicht möglich ist.
LG Limburg, Aktenzeichen 3 S 20/11, SP 2011, 400
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei VerkehrsUnfall
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich gehalten werden durfte. Dies ist der Fall, wenn es sich um einen Verkehrsunfall handelt, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt sind, und ein erheblicher Sachschaden von über 17.000 Euro vorliegt. In einem solchen Fall spielt es keine Rolle, dass es sich bei der Geschädigten um eine Leasinggesellschaft handelt. Deren Geschäftsgewandtheit kann nur bei einfach gelagerten Schadensfällen berücksichtigt werden. Bei einem Unfall mit zwei Fahrzeugen stellt sich automatisch die Frage der Betriebsgefahr. Ob diese zurücktritt, ist generell eine nicht einfache Problematik. Zudem können sich auch stets schwierige Fragen zur Höhe der geltend gemachten Forderungen ergeben.
LG Krefeld, Aktenzeichen 3 S 39/10, NJW-RR 2011, 1403
Keine Leistungsfreiheit bei unrichtiger Belehrung zur Erstprämienzahlung
Zahlt der Versicherungsnehmer die Erstprämie einer Haftpflichtversicherung nicht fristgerecht und erfolgt während dieser Zeit ein Schadensfall, so wird der Versicherer von der Leistungspflicht nicht befreit, wenn er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge nicht ordnungsgemäß hingewiesen hat. Der Hinweis zur „rechtzeitigen“ Zahlung der Erstprämie ist hierfür nicht ausreichend. Aus dieser Formulierung wird nicht ersichtlich, bis wann der Versicherungsnehmer zu zahlen hatte beziehungsweise wann er – da wie üblich Prämieneinzug im Lastschriftverfahren vereinbart war – für Deckung auf seinem Konto zu sorgen hatte.
LG Dortmund, Aktenzeichen 2 0 130/11, ZFS 2011, 630
Unterlassen der Angabe des C02-Ausstoßes bei HändlerWerbung
Ein Kfz-Händler verstößt nicht gegen die Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV, wenn er bei der Werbung für eine Fahrzeugmarke oder einen Fahrzeugtypen Angaben zum Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) unterlässt und hierbei nicht über die Motorisierung wie Hubraum oder Geschwindigkeit informiert.
LG Mühlhausen, Aktenzeichen 1 HK O 23/1, ASR 2011 Heft 8, S. 18
Vollständige Reparatur im Sinne der AKB
Eine Reparatur ist „vollständig“ ausgeführt im Sinne von § 13 Nr. 5 der „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung“ (AKB), wenn das Unfallfahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde, selbst wenn bestehende Herstellerrichtlinien für die Reparatur nicht befolgt wurden.
LG Dortmund, Aktenzeichen 2 S 36/10, R+S 2011, 425