Ende ohne Schrecken
Teil 8: Fahrzeugrückgabe | Die Zusammenarbeit mit dem Leasinggeber klappt im Alltag meist gut. Ärger gibt es aber oft am Ende der Laufzeit, wenn das Auto zurückgegeben wird. Dem sollte man rechtzeitig vorbeugen.
— Steht das Leasingende vor der Tür, wird ein Rückgabetermin vereinbart und am besten gleich das Folgefahrzeug vom Fahrer in Empfang genommen. Vor einigen Jahren war es noch üblich, dass der rücknehmende Händler – soweit ein neues Auto bei ihm bestellt wurde – keine weiteren Forderungen an den Nutzer hatte. Diese Zeiten sind aufgrund sinkender Margen und dem zunehmenden Marktdruck auf alle Beteiligten längst vorbei.
Um Schäden am Fahrzeug fair zu bewerten, hat sich mittlerweile die Begutachtung durch einen unabhängigen Dritten, in der Regel einen Gutachter, eingebürgert. Aber auch hier fühlen sich nicht immer alle Beteiligten gerecht behandelt.
Grundlage für die Rückgabe | Betrachtet man die gesetzlichen Vorgaben für die Leasingrückgabe, muss das Fahrzeug laut Leasingerlass in einem gebrauchsüblichen Zustand zurückgegeben werden. Was allerdings unter „gebrauchsüblich“ zu verstehen ist, verschweigt der Erlass.
Um dies endgültig abzuklären, bleibt meist nur ein Gang vors Gericht – ein für beide Seiten nicht wirklich akzeptabler Weg. Ist im Vorfeld keine vernünftige Einigung möglich, wird der Leasinggeber einen Kunden verlieren, und der Fuhrparkverwalter wird auch bei den nächsten Rückgaben kein gutes Gefühl haben.
Definition gemäß „Beulenkatalog“ | Bei Großkunden zählt es mittlerweile zum Standard, einen „Beulenkatalog“ zu vereinbaren. Hier sind mögliche Schäden genauer aufgeführt, mit Bildern dokumentiert und die zu erwartenden Kosten beschrieben.
Dazu zählen etwa Regelungen für Größe und Häufigkeit von Steinschlägen auf der Motorhaube und Beulen an der Karosserie, von der Leasinggesellschaft zu akzeptierende Kratzer an den Felgen etc. Gleichzeitig wird die Berechnung der Schadenhöhe definiert. Einzelne Schäden müssen dann zur Gänze oder nur mit einem Prozentsatz für die tatsächliche Wertminderung bezahlt werden.
Der Rückgabeprozess | Ein Gutachter erfasst am Ende der Laufzeit die Schäden am Fahrzeug: Der Experte weist die einzelnen Schäden aus, legt eine Reparaturmethode fest und bewertet die entstehenden Kosten. Ein Schaden kann laut Gutachten entweder durch herkömmliche Reparaturmethoden beziehungsweise durch Smart-Repair beseitigt werden oder es entsteht ein Minderwert beim Weiterverkauf.
Ob der Schaden dabei tatsächlich in voller Höhe zu berücksichtigen ist oder nur ein Teilbetrag für die Wertminderung angesetzt wird, entscheidet der Gutachter. Das Gutachten geht anschließend sowohl zur Leasinggesellschaft (oder dem rücknehmenden Händler) als auch zum Fuhrparkverwalter. Auf Basis des Gutachtens wird schließlich die Endabrechnung für das Auto erstellt.
Definitionslücken | So weit, so gut. Allerdings ist der „Beulenkatalog“ nicht bei jeder Leasinggesellschaft gleich gestaltet. In der Vereinbarung sind in der Regel sowohl akzeptierte als auch zu beanstandende Schäden aufgeführt. Um den Unterschied zwischen beidem deutlich zu machen, sind Bilder von Beispielschäden aufgezeigt. Nur lassen diese Bilder leider häufig eine erhebliche Definitionslücke offen.
Darüber hinaus sollte man sich im Klaren sein, dass ein Fahrzeug mit vielen Kilometern nach vier bis fünf Jahren anders aussieht als ein Leasingkurzläufer, der nur wenige Kilometer auf dem Buckel hat. Da der „Beulenkatalog“ aber für alle Laufzeiten gleich gestaltet ist, kann es gerade bei Flottenautos mit extrem hohen Fahrleistungen zu nicht unerheblichen Forderungen kommen.
Ein weiterer Streitpunkt liegt in der Bewertung des Gutachtens. Oft werden bei der Endabrechnung lediglich die Schäden aus dem Gutachten übernommen. Der Gutachter selbst kennt aber den „Beulenkatalog“ des Kunden häufig nicht und erfasst einfach alle größeren Beschädigungen.
Aus diesem Grund sollte jeder Fuhrparkverwalter Endabrechnungen gezielt nach Schäden, die zwar laut „Beulenkatalog“ akzeptiert werden, dann aber doch einfach aus dem Gutachten als Schaden übernommen werden, durchsuchen.
Streitfälle in der Praxis | Analysiert man Rücknahmegutachten im Einzelnen, wird man feststellen, dass sich diese in Qualität und Bewertung der einzelnen Schäden kaum unterscheiden. Allerdings wird es immer wieder den einen oder anderen Gutachter geben, der bei seiner Einschätzung von der großen Menge abweicht. Die häufigsten Streitpunkte ergeben sich bei kleineren Schäden, die auch als normale Abnutzung gelten können.
Oft werden angefahrene Felgen oder Scheiben, die zwar keinen Steinschlag, sondern „nur“ Kratzer aufweisen, verrechnet. Ab wann ein Schaden tatsächlich ein Schaden ist, wird wohl auch in Zukunft eine Frage der Auslegung bleiben. Auch die Häufigkeit von Steinschlägen auf der Motorhaube gibt oft Anlass zum Streit.
Wenn drei kleine Lackabsplitterungen noch vertretbar sind, muss dann beim vierten wirklich schon ein respektabler Minderwert entstehen? Gleiches gilt für die Schraube an der Auspuffhalterung. Rostet diese ab, ist das eigentlich eher ein verschleißbedingter Schaden, den die Zeit so mit sich bringt. Auch über Kratzer an Stoßstangen oder Seitenspiegeln lässt sich trefflich streiten.
Behebung von Umstimmigkeiten | Wie man es auch dreht und wendet: Bei der Rückgabe eines Fahrzeuges wird es immer unterschiedliche Auffassungen geben. Man kann hier allen Beteiligten nur dazu raten, Ruhe zu bewahren. Ein Telefonat mit dem Autohaus oder dem Leasinggeber, je nachdem wer das Vermarktungsrisiko trägt, kann hier weiterhelfen. Geht es „nur“ um die eine oder andere kleine Beule, verzichtet das Gegenüber vielleicht auf eine Berechnung dieser Position. Immerhin wollen ja beide Seiten langfristig gut zusammenarbeiten. Die besten Aussichten auf eine gütliche Einigung hat in der Regel derjenige, der schon bei Vertragsabschluss auf einen fairen Vertrag mit realistischen Restwerten gesetzt hat.
| Peter Hellwich
Praxistipps | Möglichkeiten zur Verringerung der Schäden
– Bei Leasingrückgaben wird laut Statistik im Schnitt eine Schadenhöhe von unter 1.000 Euro erreicht. In der Praxis erhalten Fuhrparks aber oft höhere Rechnungen. Um die Kosten langfristig zu minimieren, helfen folgende Schritte:
Analyse des Gutachtens/der Endabrechnung: Um die Schäden zu ermitteln, muss man erst die Kosten für Mehr-/Minderkilometer abziehen. Dann sollte man das Gutachten genau überprüfen. Oft sind Beschädigungen gar nicht Folge normaler Abnutzung, sondern kleinere, meist nicht gemeldete Schäden mit Fremdbeteiligung (angefahrene Stoßstange, verkratzter Kotflügel etc.) – also keine klassischen Rücknahmeschäden durch Abnutzung, sondern Bagatellschäden, die für die tatsächlichen Rücknahmekosten abgezogen werden müssen.
Reduzierung von Kleinschäden: Besteht ein Großteil der Schäden aus kleineren Unfällen, die nicht gemeldet/repariert wurden, muss man diese getrennt betrachten. In der Folge sollte man Maßnahmen zur Schadenvermeidung und -minimierung durchführen, z. B. Schulungen, Aufbereitung etc. Auch Anpassungen bei der Konfiguration können sinnvoll sein (Einparkhilfen; durchsichtige Folie für die Motorhaube etc.).
Aufbereitung: Spezielle Aufbereiter können vor der Rückgabe Autos säubern und durch Kleinreparaturen aufwerten. Aber: Schäden, die vom Leasinggeber nicht mit dem Reparaturwert, sondern nur mit der Wertminderung berechnet werden, lassen sich oft auch nicht günstiger durch Smart-Repair beseitigen.
Vorauszahlung: Um eine größere Einmalzahlung am Leasingende zu vermeiden, bieten einige Leasinggeber eine monatliche Pauschale zur Deckung von Rücknahmeschäden an, die die Kosten zwar nicht senkt, eine große Endabrechnung aber entschärft.
Vertragsanpassungen: Weitere Alternativen zur Kostensenkung: verringerte Haltedauer, Umstellung von Kilometer- auf Restwertabrechnung, rechtzeitige Anpassung der Laufleistung. Auch eine Selbstbeteiligung der Fahrer an den Kosten sorgt oft für einen pfleglicheren Umgang.
Vereinbarungen mit dem Autohaus: Mit den Händlern gibt es im Gegensatz zu Hersteller- und Leasingabkommen meist keine genauen Abmachungen, die Prozesse werden oft nicht schriftlich fixiert. Fuhrparks sollten dafür sorgen, dass alle Leistungen klar definiert sind. Im Zuge dessen kann auch die Leasingrückgabe individuell geregelt werden. Es kann etwa vereinbart werden, dass ein „Beulendoktor“ grundsätzlich kleinere Dellen für einen Pauschalbetrag beseitigt.
Eigene Gutachten: Einige Unternehmen steuern mittlerweile ihre Übergaben selbst. Freie Werkstätten bekommen die Firmenautos angeliefert, reparieren an den sinnvollen Stellen und ein Gutachter des Kunden überprüft den Zustand des Fahrzeugs vor der Leasingrückgabe. Allerdings ist eine so aufwendige Steuerung des Rücknahmeprozesses nur bei großen Flotten sinnvoll.