Hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber einem Geschädigten mehrfach angegeben, der eingereichte Kostenvoranschlag sei für eine Regulierung des Schadens nicht ausreichend, dann ist aufgrund der so mit dem Kostenvoranschlag verbundenen Unsicherheit die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus Sicht des Geschädigten erforderlich. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung zu tragen.
AG Coesfeld, Entscheidung vom 9.12.20, Az. 6 C 81/20, DAR 2021, 462
- Ausgabe 11/2021 Seite 55 (262.1 KB, PDF)