Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof schuldet der Schädiger beim Herstellungsaufwand grundsätzlich sogar die Mehrkosten, die ohne Eigenschuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat.
Der Geschädigte kann auch dann die vollen von der Werkstatt berechneten Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn er auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens den Reparaturauftrag erteilt hat, selbst dann, wenn tatsächlich nicht ausgeführte Arbeiten in Rechnung gestellt werden.
AG Nürnberg, Entscheidung vom 22.6.2018, Az. 18 C 1662/18, DAR 2018, 522