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Erstattungsfähige Kosten

29.10.2010 12:02 Uhr

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Erstattungsfähige Kosten

Nach einem Unfall kommt es häufig zu Kürzungen bei der Kostenerstattung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer. Dabei sind nicht nur die Höhe der Reparaturkosten oder Kosten für den Mietwagenein Hauptstreitpunkt, sondern häufig auch die Gutachten- und Anwaltskosten.

Viele Leseranfragen ereilten mich seit meinem Beitrag „Unverschuldeter Unfall“ in Autoflotte 09/2007, worin es auf der Seite 75 unter anderem heißt: „Die Kosten des Rechtsanwaltes zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.“

Immer mehr Gerichte nehmen den Versicherern den Wind aus den Segeln, wenn diese nicht zahlen und die Geschädigten vor den Zivilgerichten klagen.

Dies zeigt auch folgendes aktuelle Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. September 2010 (Aktenzeichen 272 C 115/10): Im verhandelten Fall hatte eine geschädigte Firma nach einem Verkehrsunfall sowohl einen Sachverständigen zur Schadenbegutachtung als auch einen Rechtsanwalt zur Bezifferung und Durchsetzung der Schadenersatzpositionen beauftragt.

Der gegnerische Versicherer zahlte zwar die Reparaturkosten in Höhe von 757,18 Euro netto sowie eine Auslagenpauschale. Die Regulierung sowohl der Gutachter- als auch der Anwaltskosten wurde hingegen aber abgelehnt, weil diese „nicht erforderlich“ gewesen seien. Zu Unrecht nach Ansicht des Amtsgerichts Köln, das der Klage auf Zahlung der Anwalts- und Sachverständigenkosten vollumfänglich stattgegeben hatte.

Ersatzansprüche auch für große Firmen mit Rechtsabteilung

Auch Firmen mit eigener Rechtsabteilung haben einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Versicherung des Unfallverursachers. Damit ist das Gericht der Argumentation der anwaltlichen Vertreter des Fuhrparks gefolgt, dass auch Unternehmen mit großem Fuhrpark und juristischen Kenntnissen die Erstattung der Anwaltskosten zustehen.

Da es gängige Praxis der Versicherer ist, Einwendungen gegen die Anspruchshöhe zu machen, ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich damit ohne rechtlichen Beistand auseinanderzusetzen.

Auch die Kosten des Gutachtens sind zu erstatten. Die Bagatellgrenze für die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Kfz-Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall liegt bei 700 Euro brutto. Das Gericht teilte die Auffassung der beklagten Versicherung, die Einschaltung des Gutachters sei nicht geboten gewesen, der Schaden belaufe sich im Bagatellbereich, nicht. „Gebotenheit liegt nur dann nicht vor, wenn die Geringfügigkeit des Schadens sozusagen ins Auge springt“, befand das Gericht.

Auch der Hilfsargumentation der beklagten Versicherung, die Kosten seien unangemessen hoch, erteilte das Gericht eine Absage.

Ebenso von großen Unternehmen, die grundsätzlich rechtlich versiert sind, kann also nicht erwartet werden, die Schadenhöhe und die erstattungsfähigen Schadenpositionen selbst zu ermitteln und Verhandlungen mit der gegnerischen Versicherung zu führen. Inka Pichler

Urteilszitate

Die Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln bekräftigen auch folgende Auszüge aus aktuelle Urteilen, die allesamt die vollen Kosten für den Rechtsanwalt der geschädigten Firma zusprechen:

Amtsgericht Dinslaken: Urteil vom 16.09.2010, Az. 30 C 82/10

„Die Schadenregulierung ist aufgrund der umfassenden und differenzierten Rechtsprechung für einen nicht Rechtskundigen schwer überschaubar. (…) Der Geschädigte muss sich grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen, erst ohne Hinzuziehung einer in der Unfallabwicklung geübten Anwaltskanzlei selbst die eintrittspflichtige Versicherung anzuschreiben und Schadenpositionen zusammenzustellen.“

Amtsgericht Lübeck:

Urteil vom 20.11.2009, Aktenzeichen 29 C 3079/09

„Bei Schadensereignissen im fließenden Verkehr ist die Haftungsverteilung schon vor dem Hintergrund des § 17 StVG und der daraus im Grundsatz folgenden Beweisverteilung selten so klar, dass der Geschädigte bedenkenlos mit einer sofortigen Regulierung seitens des Haftpflichtversicherers rechnen darf. (…) Es kommt auch nicht darauf an, dass hier die Beklagte tatsächlich unverzüglich die angemeldeten Schadenersatzansprüche anstandslos reguliert hat (…).“

Amtsgericht Dortmund:

Urteil vom 29.06.2009, Aktenzeichen 431 C 2044/09

„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jede Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemeldeten und dann auch regulierten 645,13 Euro Sachschadenersatz von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. (…) Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadenposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrene Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadenposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird. (…) Schließlich gebietet es der Grundsatz der Waffengleichheit, dass auch der geschäftserfahrene Geschädigte sich durch Beauftragung eines Rechtsanwalts Augenhöhe im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung beschaffen darf. Die Versicherungswirtschaft hat es sich mit einem Teil ihres Regulierungsverhaltens der letzten Jahre selbst zuzuschreiben, wenn Geschädigte ihr nicht mehr vertrauen und von Anfang an anwaltlichen Rat suchen.“

AG Köln: Urteil vom 20.04.2010, Aktenzeichen 269 C 62/10

„Darauf, ob die Klägerin geschäftlich versiert ist oder gar eine eigene Rechtsabteilung unterhält (…), kommt es, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt, nach der Rechtsprechung des BGH (…) nicht an. (…) Das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen Abteilung des Amtsgerichtes Köln der Ansicht, dass bei Verkehrsunfällen regelmäßig nicht von einem einfach gelagerten Sachverhalt auszugehen ist.“

Amtsgericht Mainz:

Urteil vom 13.01.2009, Aktenzeichen 80 C 416/08

„Dass es sich bei der Klägerin um ein großes Leasing-Unternehmen mit möglicherweise eigener Rechtsabteilung handelt, ist nicht entscheidungserheblich.“

Amtsgericht Esslingen:

Urteil vom 11.02.2010, Aktenzeichen 7 C 1765/09

„Da der Haftpflichtversicherer als Spezialist in dieser Materie auf eine geschulte Organisation und auf sachkundiges Personal zurückgreifen kann, muss der rechtsunkundige Anspruchsteller als Gegengewicht einen Anwalt haben. (…) Wenn ein Leasingfahrzeug verunfallt, kann es leicht zu Problemen bei der Zuordnung einzelner Schadenpositionen zwischen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber kommen.“

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