Es gehört zu den Mitwirkungspflichten einer Autovermietung, im Falle eines Verkehrsverstoßes jene Person zu benennen, an die das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt vermietet worden ist. Die Anwendung der für Firmenfahrzeuge entwickelten Grundsätze auch auf die Autovermietung ist unproblematisch.
Es ist nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebs ungleich näher steht. Die Durchsicht des in Betracht kommenden Materials dürfte kaum mehr Aufwand bedeuten, als wenn es sich um einen "laufenden Vorgang" handelt. (red)
OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.7.2012, Az. 12 LA 169/11, ADAJUR-Archiv
Fahrtenbuch: "nicht Sache der Behörde"
Es ist nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebs ungleich näher steht. Die Durchsicht des in Betracht kommenden Materials dürfte kaum mehr Aufwand bedeuten, als wenn es sich um einen "laufenden Vorgang" handelt. (red)
OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.7.2012, Az. 12 LA 169/11, ADAJUR-Archiv