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Falschblinken mit teuren Folgen

31.10.2014 12:02 Uhr

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Falschblinken mit teuren Folgen

Haftungsverteilung | Immer wieder kommt es zu Verkehrsfällen, weil ein Pkw-Fahrer falsch blinkt. Wer bekommt in einem solchen Fall wie viel seines Schadens vom anderen ersetzt?

— Der häufigste Fall ist eine Kollision zwischen einem wartepflichtigen und einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, weil in Letzterem das rechte Blinklicht betätigt wurde und so beim Wartepflichtigen den Eindruck erweckt, dieses werde noch vor dem Erreichen des wartepflichtigen Fahrzeugs nach rechts aus der Vorfahrtstraße abbiegen.

Ein derartiges Verhalten führt nach herrschender Rechtsprechung zu einer Mithaftung des Falschblinkers, da der Wartepflichtige nach Ansicht der überwiegenden Gerichte der angezeigten Richtungsänderung vertrauen darf. Die Höhe der Mithaftung jedoch wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und reicht von 25 bis 100 Prozent.

Urteil des OLG Dresden | Aktuell hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit einem derartigen Fall auseinanderzusetzen und musste abwägen, wer wie viel seines Schadens vom jeweilig anderen ersetzt bekommt.

Vorliegend kam es zu einem Unfall zwischen einem auf der Vorfahrtstraße blinkenden, aber doch geradeaus fahrenden Fahrzeug sowie einem auf das Abbiegen vertrauenden Fahrzeug. Durch den „Falschblinker“ wurde sodann Klage zunächst vor dem Landgericht (Landgericht Dresden, Urteil vom 12. November 2013, Az. 1 O 1967/13) eingereicht. Nach dessen Entscheidung hatten beide Parteien Berufung eingelegt, über die sodann das OLG am 20. August 2013 (Az. 7 U 1876/13) zu entscheiden hatte.

Entscheidung | Das Oberlandesgericht kam zu der Entscheidung, dass der vorfahrtverletzende Kfz-Fahrer zu 70 Prozent des Schadens haftet, der Falschblinker zu 30 Prozent. Die Leitsätze lauten wie folgt:

Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, sodass der Wartepflichtige gefahrlos in die Vorfahrtstraße einfahren kann. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Anzeichens, das aus Sicht des Wartepflichtigen diesen Schluss zulässt: Sei es, dass der Vorfahrtberechtigte sich bereits deutlich nach rechts eingeordnet hat oder er seine Geschwindigkeit – ohne sonstigen erkennbaren Anlass – deutlich reduziert.

Auch wenn das Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten in diesem Sinn missverständlich ist, ist gemäß § 17 StVG gleichwohl dem Wartepflichtigen regelmäßig ein höherer Haftungsanteil zuzuordnen (im zu entscheidenden Fall im Verhältnis 70:30).

Bedeutung des Urteils für die Praxis | Fährt der Vorfahrtberechtigte an der Einmündung einer untergeordneten Straße geradeaus vorbei, obwohl er zuvor bei der Annäherung an die Einmündung den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, hat er eine den wartepflichtigen Verkehr gefährdende Unklarheit geschaffen und ist gemäß § 1 Abs. 2 StVO verpflichtet, diese Gefahrenlage durch eigenes, besonders vorsichtiges Verhalten, insbesondere genaue Beobachtung der Reaktion der betroffenen anderen Verkehrsteilnehmer und, falls möglich, Herstellung einer Verständigung mit diesen, wieder zu beseitigen.

Gelingt ihm dies nicht und ist mit einer Kollision zu rechnen, muss er anhaltebereit sein und sein Fahrzeug erforderlichenfalls vor der Kreuzung der Fahrlinien zum Stehen bringen. Dies gilt nicht nur dann, wenn der rechte Blinker noch unmittelbar vor der Einmündung eingeschaltet war, sondern auch in den Fällen, in denen der Vorfahrtberechtigte das irreführende Abbiegesignal bereits in einiger Entfernung davor wieder abgeschaltet hatte, sofern dieses von den an der Einmündung oder in deren Nähe befindlichen Wartepflichtigen als Zeichen für eine Abbiegeabsicht verstanden werden durfte (OLG Hamm, 11. März 2003, Az. 9 U 169/02).

| Inka Pichler

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