Der fest in einem Fahrzeug eingebaute Touchscreen ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO. Die Bedienung des Bildschirmes ist dem Fahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Zweck mit der Bedienung verfolgt wird. Der Fahrer darf danach ein elektronisches Gerät, dass der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und nur eine kurze, den Straßen- und Verkehrsverhältnissen angepasste Blickzuwendung erforderlich ist. In § 23 Abs. 1a S. 2 StVO definiert der Verordnungsgeber Berührungsbildschirme - seit 2017 - ausdrücklich dazu. Auch die Einstellung des Wischintervalls der Scheibenwischer auf dem Touchscreen unterliegt daher den zuvor genannten Voraussetzungen.
OLG Karlsruhe, Entscheidung v. 27.3.2020, Az. Rb 36 Ss 832/19, DAR 2020, 520
- Ausgabe 12/2020 Seite 60 (150.6 KB, PDF)