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Führerschein: Probleme beim Umschreiben

14.11.2011 10:23 Uhr
Führerschein: Probleme beim Umschreiben
Ein Fahrer wollte seine falschen Namen im Führerschein durch den richtigen ersetzen und bekam nun Recht.
© Foto: ddp / Marcus Brandt

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Ist in einem an sich gültigen Führerschein ein falscher Name eingetragen, wird die damit verbundene Fahrerlaubnis nicht hinfällig. Das Dokument muss auf Wunsch des Inhabers auf seinen richtigen Namen umgeschrieben werden. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestanden (Aktenzeichen 8 K 1402/11). In einem Rechtstreit gab ein Führerscheinbeisitzer zu, dass seine Papiere auf einen falschen Namen lauteten. Nun wollte er die Fahrerlaubnis auf seinen richtigen Namen umschreiben lassen, was die Verkehrsbehörde verweigerte. Die faktisch einer nicht existierenden Person erteilte alte Fahrerlaubnis sei von Anfang an unwirksam und damit eine Umschreibung des Dokuments nicht möglich, argumentierte das Amt. Das Umschreiben ist prinzipell möglich Diese Einschätzung teilten die Karlsruher Richter nicht. Der Mann habe einen Anspruch auf Umschreibung seines ursprünglich auf einen anderen Namen ausgestellten Führerscheins mit den nunmehr richtigen Personalangaben. "Weder die Fahrerlaubnisverordnung noch sonst ein Gesetz setzt nämlich für die Umschreibung eines eingereichten Führerscheins voraus, dass das dafür vorgelegte Dokument zu Recht ausgestellt wurde", kommentierte Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Erforderlich ist nur, dass das ursprüngliche Papier echt ist. Werden bei der Ausstellung eines Führerscheins vom Empfänger angegebene falsche Personalien verwendet, ist dies kein besonders schwerwiegender Fehler, der allenfalls die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, nicht aber dessen Nichtigkeit zur Folge hat. Hier war keine nicht vorhandene oder andere Person im Spiel, sondern wurde der Adressat nur "falsch angesprochen". Zumal in diesem Fall die Ausgabe des umgeschriebenen Führerscheins mit einem Passfoto verbunden ist und deshalb dem rechtmäßigen Inhaber eindeutig zugeordnet werden kann. (rs) Verwaltungsgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 8 K 1402/11

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