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Gutachterkosten bei Bagatellschäden

27.02.2009 12:02 Uhr

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Gutachterkosten bei Bagatellschäden

Nach einem Verkehrsunfall stehen rechtliche Unklarheiten zumeist auch neben rein tatsächlichen Fragen. Eines der häufigsten Probleme unmittelbar nach dem Unfall ist die Frage: Wie weise ich die Höhe des entstandenen Schadens nach? Gutachter beauftragen: ja oder nein?

Grundsätzlich gibt es hier drei Möglichkeiten: Einfach und unproblematisch ist es, nach erfolgter Reparatur der Werkstatt die Rechnung zu übermitteln. Muss die Höhe des Schadens jedoch erst ermittelt werden, so kann dies durch einen Kostenvoranschlag mit Lichtbildern von den Beschädigungen oder durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. Die Frage, die sich dann stellt, ist, ob ein Kostenvoranschlag zum Nachweis über die Schadenhöhe ausreicht oder doch vielleicht ein Gutachten benötigt wird? Gerade bei sogenannten Bagatellschäden führt dieses Thema immer wieder zu Unsicherheiten. Ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung sorgt für mehr Rechtssicherheit im Fuhrpark.

Grundsatz und Ausnahmen

Der Bundesgerichtshof hat bereits vor einigen Jahren die sogenannte Bagatellgrenze im Bereich von 700 bis 750 Euro gesehen. Einige Instanzgerichte haben diese Grenze sogar auf 800 bis 950 Euro angehoben. Dies bedeutet, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens vom Schädiger zu erstatten sind, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten diesen Betrag überschreiten. Die Richter führen hierzu aus: „Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.“

Aber keine Regel ohne Ausnahmen. Es kommt letztlich immer auf den Einzelfall an. Die Gerichte erkennen seit Jahren auch Sachverständigenkosten als erstattungsfähig an, wenn besondere Umstände eingetreten sind, die die Einschaltung eines Gutachters angezeigt erscheinen lassen.

Diese besonderen Umstände können vorliegen, wenn Beweisschwierigkeiten aufgrund unerlaubten Entfernens des Schädigers vom Unfallort zu befürchten sind oder wenn trotz der geringen Schadenhöhe ein merkantiler Minderwert eintritt. Der kann insbesondere bei Leasingwagen von erheblicher Bedeutung sein.

Aktuelles Beispiel

Wenn bei einem Heckschaden unklar ist, ob unter dem Stoßfänger weitere Schäden entstanden sind, so darf ein Sachverständiger beauftragt werden. Die Versicherung musste die Kosten hierfür übernehmen, obwohl sich im Nachhinein herausstellte, dass tatsächlich nur ein Bagatellschaden vorlag. Dies entschied das Amtsgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil vom 23. Oktober 2008 (Aktenzeichen 161 C 2177/08). Hintergrund ist, dass bei den heutigen Fahrzeugen die Stoßfänger überwiegend aus Kunststoff sind und sich nach einem Aufprall zurückverformen. Nicht erkennbar ist demzufolge, ob sich unter dem Stoßfänger versteckte Schäden – wie beispielsweise verbogenes Blech oder gebrochene Aufhängungen – verbergen.

Fazit: Gutachter statt Werkstatt

Zunächst ist es auch für Fuhrparkleiter nicht einfach abzuschätzen, ob die Bagatellschadensgrenze erreicht ist. Da es in den vergangenen Jahren teilweise gängige Praxis geworden ist, dass auch Werkstätten für die Anfertigung von Kostenvoranschlägen teilweise erhebliche Gebühren in Rechnung stellen, kann es ratsam sein, einen Gutachter mit der Erstellung einer Fotodokumentation nebst Kostenvoranschlag oder einem Kurzgutachten zu beauftragen. Inka Pichler

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