_ Derjenige, der in einem Wohngebiet verbotswidrig parkt, trägt einen Mithaftungsanteil von ¼, wenn es dunkel ist und das parkende Fahrzeug eine Gefährdung für den fließenden Verkehr darstellt. Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen mit geparkten Fahrzeugen. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass der Fahrer des fließenden Verkehrs in der Regel die alleinige Haftung trägt, wenn er auf ein Fahrzeug im ruhenden Verkehr auffährt. Ebenso ständige Rechtsprechung ist aber, dass dies nicht gilt, wenn das verbotswidrige Abstellen entweder schon für sich betrachtet zu einer unfallursächlichen Sichtbehinderung geführt hat oder aber die Sichtverhältnisse als solche - etwa bei Dunkelheit - ein Erkennen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs vereiteln.
OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 15.2.2018, Az. 16 U 212/17, NJW-Spezial 2018, 331