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IFRS 16 und die Folgen

01.03.2018 06:00 Uhr
IFRS 16 und die Folgen

Welche Auswirkungen hat der neue Bilanzierungsstandard IFRS 16 auf das Fuhrparkmanagement? Zwei Steuerberater erläutern die Neuerungen, die spätestens ab Januar 2019 gelten.

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_ Im Januar 2016 wurde der neue Leasingstandard IFRS 16 veröffentlicht, der spätestens für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden ist.

IFRS sind internationale Rechnungslegungsvorschriften, anhand derer Jahres- und Konzernabschlüsse, losgelöst von den nationalen Regeln, wie zum Beispiel dem deutschen HGB, verglichen werden können. Der neue Leasingstandard betrifft alle Unternehmen, die verpflichtet sind, nach IFRS zu bilanzieren, also alle kapitalmarktorientierten Unternehmen.

Enorme Änderungen für Leasingnehmer

Was sind die entscheidenden Neuregelungen? Zunächst ist festzuhalten, dass sich für das deutsche Handels- und Steuerrecht nichts ändert! Zudem ändert sich für den Leasinggeber auch im Wesentlichen nichts.

Die Änderungen für Leasingnehmer sind aber enorm und stellen die Unternehmen vor Herausforderungen und bedeuten einen erheblichen Mehraufwand.

Bisher sind operative Leasinggeschäfte, zum Beispiel Leasing des Fuhrparks, nicht in die Bilanzierung eingegangen. Lediglich die Kosten für das Leasinggeschäft wurden als Ausgabe in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.

Durch den neuen IFRS 16 soll die Transparenz und Vergleichbarkeit erhöht werden, da das operative Leasing zukünftig wie eine Finanzierung zu sehen ist. Der Leasingnehmer hat zukünftig fast alle Leasinggeschäfte in die Bilanzierung mit aufzunehmen.

Ab dem 1. Januar 2019 sind spätestens ein Nutzungsrecht für beispielsweise das geleaste Firmenfahrzeug als Vermögenswert und eine anteilige Verbindlichkeit zu bilanzieren.

Zudem verändert sich auch die Ergebnisrechnung, so muss das Nutzungsrecht linear abgeschrieben und zugleich ein im Zeitablauf abnehmender Zinsaufwand berücksichtigt werden.

Erhöhte Bilanzsumme

Somit hat der neue Bilanzierungsstandard unmittelbar auch Auswirkungen auf die Kennzahlen. Durch eine Aktivierung des Vermögenswertes, Nutzungsrecht und der Passivierung der Leasingverbindlichkeit wird insgesamt die Bilanzsumme erhöht.

Dies hat eine negative Auswirkung auf die Eigenkapitalquote, die sinken wird. Unternehmen, die viele Leasingverträge abgeschlossen haben, werden eine deutliche Verringerung der Eigenkapitalquote spüren.

Zudem werden sich Änderung für den EBIT und den EBITDA ergeben, da der Leasingaufwand durch Zinsen und Abschreibungen ersetzt wird.

Das EBIT ist der um Steuern und Zinsen bereinigte Aufwand, dieses wird sich verbessern, da der Zinsaufwand für die Verbindlichkeit hier keine Rolle spielt. Und das EBITDA, Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen wird sich merklich verbessern, da das Ergebnis sowohl um die Zinsen als auch um die Abschreibungen für das Nutzungsrecht korrigiert wird.

Ausnahmen

Wann ist der neue IFRS 16 nicht anzuwenden? Bei kurzen Laufzeiten, also einer Laufzeit unter zwölf Monaten, hat der Leasingnehmer das Wahlrecht, ob er eine Bilanzierung vornimmt oder ob er es bei der bisherigen Behandlung belässt.

Eine zweite Ausnahme sieht der Standard für geringwertige Gegenstände vor. Dabei wird als geringwertig ein Neupreis von 5.000 US-Dollar (rund 4.000 Euro) angesehen.

Wird also beispielsweise ein Laptop bis zu einem Wert von rund 4.000 Euro geleast, dann können, unabhängig von der Laufzeit des Leasingvertrages, ebenfalls die derzeitigen Regeln weiterhin angewendet werden.

Was ist mit Altverträgen?

Wichtig zu wissen ist auch, wie Fuhrparkbetreiber mit bestehenden Leasingverträgen umzugehen haben. Hier kommt es auf die Dauer der Restlaufzeit an: Wird ein Fahrzeug zum 1. Januar 2019 noch mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten geleast, dann ist eine Bilanzierung vorzunehmen. Beträgt die Laufzeit hingegen weniger als zwölf Monate, dann sind für diesen Vertrag die derzeitigen Regelungen anzuwenden.

Aktives Leasingmanagement

In der Zukunft wird es also umso wichtiger werden, ein aktives Leasingmanagement durchzuführen, damit überhaupt alle Leasinggeschäfte innerhalb des Unternehmens bekannt sind. Also insbesondere die Finanzbuchhaltung, die Einkaufsabteilung und das Fuhrparkmanagement müssen sich abstimmen und die bestehende Prozessdokumentation muss angepasst werden. Insbesondere muss der Leasinggeber Informationen über Leasingdauer, Leasingraten, Restwertgarantien et cetera liefern.

Das Leasing wird wohl weiterhin ein wichtiges Geschäftsmodell bleiben, da ein Kauf und das Eigentum an dem Fuhrpark nicht lukrativer sind. Es bleibt aber abzuwarten, ob Leasinggeber andere Modelle als das ganz klassische Leasing vermehrt auf den Markt bringen werden, um die Vorschriften des IFRS 16 zu umgehen. So unterliegen reine Dienstleistungen nicht dem Standard und müssen daher nicht bilanziert werden. Behält sich der Leasinggeber ein jederzeitiges Austauschrecht vor, dann liegt zum Beispiel eine nicht zu bilanzierende Dienstleistung vor.

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