Immer Ärger mit der Zustandsklausel
Konfliktpotenzial | Viele AGB in Leasingverträgen sehen vor, dass Fahrzeuge in einem Zustand zurückzugegeben sind, der dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entspricht. Doch was heißt das in der Praxis?
— Nicht selten erleben Leasingnehmer bei der Rückgabe des Fahrzeugs eine böse Überraschung: Der Leasingeber rechnet den Leasingvertrag gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab und verlangt die Erstattung eines Minderwertes aufgrund des Fahrzeugzustandes – meist durch ein Gutachten belegt. Der Leasingnehmer ist nicht bereit, diese Forderung zu akzeptieren.
Die AGB von Kraftfahrzeug-Leasingverträgen, sowohl für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nutzung als auch für Geschäftsfahrzeuge, enthalten für die Rückgabe des Fahrzeugs in der Regel eine „Zustandsklausel“ mit meist folgendem Inhalt: „Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt. (…) Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Schadensersatz nicht einigen, wird der Schadensersatz auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt.“
Erheblich divergierende Vorstellungen der Vertragspartner über den Zustand des Fahrzeugs sind damit häufig vorprogrammiert. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel wurde daher von der Rechtsprechung wiederholt infrage gestellt; obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) – zuletzt im Jahr 2000 (DAR, 2000, 320 [304]) – eine derartige Klausel nicht beanstandet hatte. Überwiegend wird in der Rechtsprechung die Wirksamkeit der Klausel jedoch mangels hinreichender Transparenz verneint (LG München, DAR 1999, 268; 2000, 363 [364]).
Unklarer Maßstab | Das Kriterium eines „dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustandes“ ist schlicht nicht objektivierbar. Der dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechende Erhaltungszustand ist als Maßstab unklar.
Unterschiedlicher Zustand | Es ist offenkundig, dass jedes Fahrzeug in einem bestimmten Alter und nach einer bestimmten Laufleistung einen im Zweifel unterschiedlichen konkreten Erhaltungszustand aufweist. Einen dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden generellen Erhaltungszustand von Fahrzeugen gibt es nicht.
Selbst wenn ein Sachverständiger in dieser Frage bei der Begutachtung zu einem konkreten Ergebnis gelangt, handelt es sich nicht um eine objektive, anhand der Vertragsklausel nachprüfbare Feststellung. Es fehlt immer noch an einem brauchbaren, nicht zu beliebigen Ergebnissen führenden Unterscheidungsmaßstab (so weit die konsequente Auffassung des Landgerichts München I, DAR 1999, 268).
Bereits der Verkehrsgerichtstag in Goslar 1997 hat darauf hingewiesen, dass es objektive Maßstäbe oder allgemein bekannte oder anerkannte Grundsätze zur Beurteilung eines Fahrzeugzustandes in der Form der Zustandsklausel nicht gibt.
Fraglich ist allerdings, ob sich das bekannte Problem der fehlenden Objektivierbarkeit der Kriterien durch eine generelle Ablehnung der Klausel lösen lässt. Hilfreich erscheint eher eine weitere Ausgestaltung der Klausel und ihrer Abgrenzungskriterien unter Verwendung von Arbeitshilfen wie etwa Minderwerttabellen oder Checklisten, teils auch mit Beispielfotos.
Auch finden sich in den Kilometer-Abrechnungsverträgen einiger Leasinggesellschaften klarstellende Zusätze wie der 1995 vom VDA empfohlene Text „frei von Schäden“ oder „normale Verschleißspuren gelten nicht als Schäden“.
Oft falsch verstanden | Eine befriedigende Lösung wird damit jedoch letztlich auch nicht erreicht. Die Klausel „frei von Schäden“ wird oft fehlinterpretiert. Es wäre falsch, davon auszugehen, dass der Leasingnehmer nur für Schäden haftet, die durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind.
Leasingtypisch ist die Übernahme der Sachgefahr durch den Leasingnehmer. Er haftet also unabhängig von der Art des Gebrauchs grundsätzlich für alle Schäden des Fahrzeugs, auch soweit sie auf Zufall oder höherer Gewalt beruhen, wie zum Beispiel bei Steinschlag der Fall.
Geht man von der (generellen) Nichtigkeit der Zustandsklausel aus, so gilt § 538 BGB, mit der Konsequenz, dass der Leasingnehmer Veränderungen oder Verschlechterungen des geleasten Fahrzeugs, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat. Auf dieser Grundlage hat der Leasingnehmer keine Instandsetzungs- oder Restaurierungsarbeiten zu tragen oder Schadensersatz zu erbringen, soweit etwaige Verschlechterungen am Fahrzeug nur durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind.
Beweislast | Der Leasingeber trägt die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug nicht in einem der üblichen Abnutzung entsprechenden Zustand zurückgegeben wurde (vgl. BGH NJW 1994, 2019; LG München I, DAR 1998, 19). Doch auch diese Beweislastregel birgt Streitstoff. In den Leasingbedingungen findet sich daher häufig eine Regelung, nach der bei Uneinigkeit zwischen Leasinggeber und -nehmer über den Fahrzeugzustand ein Gutachter zu entscheiden hat.
Derartige Regelungen werden teilweise ebenfalls als unwirksam angesehen, da sie dem Leasingnehmer den Rechtsweg abschneiden. Der ergänzende Zusatz „Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen“ führt nach zum Teil vertretener Auffassung ebenfalls nicht zur erforderlichen Klarheit. Denkbar sind mehrere Auslegungsvarianten. Es handelt sich entweder um eine Schlichtungsklausel, eine materiell-rechtliche Fälligkeitsklausel oder um eine vertragliche Verpflichtung, ein Gutachten nur mit Zustimmung des Beklagten einzuholen. Fest steht eigentlich nur, dass es sich nicht um einen Schiedsvertrag im Sinne der Zivilprozessordnung handelt.
Die Leasingbranche steuert den aufgezeigten Problemen mit zum Teil detaillierten internen Bewertungskatalogen entgegen, die im Rahmen der Begutachtung dem beauftragten Sachverständigen vorliegen. Teilweise werden zu Vertragsbeginn definierte Schäden mit Beispielfotos dokumentiert.
Für Schäden jenseits der schwer abgrenzbaren Gebrauchsspuren haftet der Leasingnehmer ohne Rücksicht auf Verschulden und unabhängig davon, ob sie auf vertragsgemäßem oder vertragswidrigem Gebrauch beruhen, wie verkratzte Stoßstangen, eingebeulte Karosserieteile, zerbrochene Scheinwerfer- oder Rücklichtgläser.
Aber auch hier ist die Grenze wiederum fließend. Leichte Beulen an drei Türen und Seitenteilen können „typische Gebrauchsspuren für ein in dichtem Verkehr und bei knappen Verkehrsraum genutztes Fahrzeug“ sein (vgl. LG München, DAR 1998, 19).
Die AGB der Leasinggesellschaften sehen regelmäßig vor, dass ein Sachverständigengutachten über den Wert und Zustand des Fahrzeuges erstellt werden kann. Nach den jeweiligen Klauseln soll der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nur dann auf Veranlassung des Leasinggebers tätig werden, wenn der Leasingnehmer dem auch zustimmt, also dann, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Er dient somit der Streitschlichtung.
Gewöhnliche Gebrauchsspuren | Als gewöhnliche Gebrauchsspuren gelten alle Abnutzungen, die mit dem üblichen Betrieb des Fahrzeuges im fließenden und ruhenden Verkehr untrennbar verbunden sind:
Abnutzungen, die durch äußere Einwirkungen auf das Fahrzeug bei seiner Benutzung im fließenden Verkehr entstehen, wie kleine Steinschlagspuren auf der Windschutzscheibe, kleine Schrammen und Kratzer in der Nähe des Tankdeckels und der Tür- und Kofferraumgriffe.
Kratzer an Dach und Hauben, wie sie durch Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten sprechen für ein in dichtem Verkehr und bei knappem Verkehrsraum genutztes Fahrzeug [LG München, DAR 1998,19].
Parkschäden, wie sie mit dem Betrieb eines Fahrzeugs zwangsläufig verbunden sind. Oberflächliche Lack- und Blechschäden, die bereits aufgrund geringer Berührung eintreten können oder von Schlüsseln und Fingernägeln verursacht werden können [LG Gießen, NJW-RR 1995, 687; AG Osnabrück, DAR 1999, 556].
Übermäßige Nutzung | Kompliziert wird die Abgrenzung zu Gebrauchsspuren, die auf übermäßige Nutzung zurückzuführen sind. Da hierbei die vertraglich vorausgesetzte Verwendung des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle spielt, lässt sich nicht objektiv festlegen, ab wann der Verschleißzustand des Fahrzeuges auf übermäßige oder fehlerhafte Benutzung des Leasingfahrzeuges zurückzuführen ist. Zum Beispiel:
Dellen an den Seitenwänden oder
starke Schrammspuren am Stoßfänger und an der Tür
Ob Schäden am Fahrzeug auf übermäßige Nutzung zurückzuführen oder lediglich die Folge normaler Verschleißerscheinungen sind, muss in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden. Objektive Beurteilungskriterien hierfür lassen sich aufgrund der Vielgestaltigkeit der Leasingverträge nicht festlegen.
Der Minderwert ist dabei nicht automatisch mit der Summe der (notwendigen) Reparaturkosten gleichzusetzen, die für eine Beseitigung der einzelnen Schäden anfallen würden (Schattenkirchner in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts; Seite 926; LG Frankfurt NJW-RR 1998, 349).
Es bleibt damit nur zu resümieren, dass derjenige Leasinggeber am sichersten vor Streitigkeiten bei der Rückgabe des Fahrzeugs ist, der bereits zu Beginn der Vertragszeit möglichst detailliert und nachvollziehbar seine Vorstellungen von Schäden am Fahrzeug, die über die allgemeinen Gebrauchsspuren hinausgehen, festlegt und sich darüber mit dem Leasingnehmer einigt.
| Dr. Michael Ludovisy
Mangelhafte Reparatur | Schadensersatz und Schadenminderungspflicht
– Die Werkstatt hat einem Besteller die Kosten der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs, die Abmeldekosten, die Kosten einer Kreditaufnahme, die Standgebühren und den Nutzungsausfall zu ersetzen, wenn durch die mangelhafte Ausführung eines Werkvertrags ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Auto entsteht. Ergeben sich aus der Haltung der Werkstatt Zweifel, ob sie den (vollen) Schadensersatz zu leisten bereit ist, verletzt der Besteller nicht seine Schadenminderungspflicht, wenn er erst nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens ein Ersatzfahrzeug anschafft. Der Nutzungsausfallanspruch umfasst dann auch die Zeitspanne des selbstständigen Beweisverfahrens. Der Besteller verletzt auch nicht seine Schadenminderungspflicht dadurch, dass er die Ersatzbeschaffung nicht durch einen Kredit finanziert, wenn ihm eine Kreditaufnahme wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist.
LG Aachen, Az. 12 O 348/11, ZFS 2012, 261
Werbefahrt | Erlaubnispflichtige Sondernutzung
– Reine Werbefahrten unterfallen nicht dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil sie ausschließlich zu verkehrsfremden Zwecken erfolgen und deshalb als Sonderfahrten zu qualifizieren sind. Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist der mit der Straßenbenutzung verfolgte Zweck. Bei der Beurteilung der Frage, ob Verkehrszwecke verfolgt werden, kommt es auf objektive Merkmale an. Im entschiedenen Fall wurden die Fahrzeuge bereits rein äußerlich als rollende Werbetafeln eingesetzt, die, anders als Fahrzeuge, die zumindest überwiegend zum Transport von Personen oder Sachen bestimmt sind, ausschließlich verkehrsfremden Zwecken dienen.
OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 1 N 68/11, NVWZ-RR 2012, 485
Rasen | Rückschluss auf Vorsatz
– Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 46,48 Prozent kann nicht allein für sich genommen die Annahme begründen, dass der Fahrer vorsätzlich gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung ist es darüber hinaus erforderlich, dass der Fahrer Kenntnis von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hatte, entweder, weil er eine innerörtliche Straße befahren hat, auf der grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern gilt, oder ihm nachgewiesen werden kann, dass er das Verkehrszeichen, das eine Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, wahrgenommen hat. Vorliegend hat sich der Betroffene hinsichtlich des Vorwurfs, auf einem Streckenabschnitt der Bundesautobahn 113 die durch Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern überschritten und mit einer Geschwindigkeit von 117,19 Stundenkilometern gefahren zu sein, dahingehend eingelassen, er sei seines Erachtens nicht mehr als 100 Stundenkilometer gefahren und habe nicht geahnt, dass er schon Berliner Stadtgebiet befahren habe.
KG, Az 3 WS B 555/11, VRS 122, 233
Dauerhafter HWS-Schaden | Schmerzensgeld von 12.000 Euro
– Bei Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Unfall sind neben dem eingetretenen Schaden auch die Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, die Reduzierung der Kaufkraft und die Dauer des Schadensausgleichs zu bewerten. Vorliegend ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro angemessen aufgrund eines unfallbedingten Dauerschadens im Halswirbelsäulen(HWS)-Bereich, der die Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent senkt und bei dem die Regulierungsdauer zwei Jahre beträgt. Da es sich vorliegend um einen Unfall im Straßenverkehr handelt, bei dem die Klägerin als Insassin im Fahrzeug des Unfallverursachers verletzt wurde, kommt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nur eine untergeordnete Stellung zu. Maßgeblich für die Beurteilung der Schmerzensgeldhöhe unter Berücksichtigung des Ausgleichsinteresses der Klägerin wird daher sein, wie schwer die Verletzungen der Klägerin waren, wie lange sie an den Verletzungsfolgen litt und ob mit einer vollständigen Wiederherstellung zu rechnen ist.
LG Coburg, Az. 13 O 466/10, ADAJUR-Archiv
Fahrverbot | Nicht bei Existenzgefährdung eines Selbstständigen
– Auch nach einem alkoholbedingten Verkehrsverstoß kann das Gericht gegenüber einem Selbstständigen (hier ein Fliesenleger) von der Verhängung eines an sich vorgesehenen einmonatigen Fahrverbots absehen, wenn im Einzelfall eine Existenzgefährdung des Betroffenen durch das Fahrverbot nicht auszuschließen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Fliesenleger ständig und durchgehend bereit sein muss, Aufträge im gesamten Bundesgebiet anzunehmen, wenn ein Urlaub für ihn nicht in Betracht kommt und wenn auch eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen ist, da er auch Arbeits- und Baumaterial zu transportieren hat. Um ihm jedoch nachhaltig die abstrakte Gefährlichkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen, hat das Gericht die nach Anlage zu § 1 der BKatV laufende Nummer 241 an sich verwirkte Regelbuße in Höhe von 500 Euro verdoppelt und gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.
AG Strausberg Az. 14 OWI 282 JS-OWI 3933/11 113/11, ADAJUR-Archiv
Totalschaden | Frage nach der Erstattung der Mehrwertsteuer
– Hat der Leasingnehmer (LN) für das geleaste Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kommt es bei einem Totalschaden des Wagens für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers (LG) an (hier: der zum Vorsteuerabzug berechtigten Gesellschaft). Dieses Ergebnis bedarf für den LN auch unter Billigkeitsgesichtspunkten keiner Korrektur, da die Versicherungswirtschaft (so auch im konkreten Fall) speziell für Leasingfahrzeuge gegen einen – in der Regel geringen – Aufpreis eine GAP-Versicherung anbietet, mit der die Finanzierungslücke zwischen dem bedingungsgemäß zu erstattenden Wiederbeschaffungswert und dem Abrechnungsbetrag, wie er sich aus dem Leasingvertrag ergibt, geschlossen werden kann. Ist der LG – wie vorliegend – vorsteuerabzugsberechtigt, so bleibt deshalb bei der Berechnung der Wiederherstellungskosten die Mehrwertsteuer außer Betracht.
OLG Hamm, Az. I-20 U 207/11, ADAJUR-Archiv