Geduld und Abstandhalten vor Garagentoren kann Geld und Ärger sparen. Beschädigt ein Tor beim automatischen Öffnen den Wagen, haftet der Autofahrer nämlich in bestimmten Fällen selbst, wie das Amtsgericht München in einem am Montag (7. Februar) veröffentlichten Urteil entschied. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der im Mai 2009 mit seinem Geschäftswagen die Tiefgarage eines Fitnessstudios verlassen wollte. Das Tor öffnete sich über eine Induktionsschleife im Boden. Da dies etwas auf sich warten ließ, fuhr der Mann sehr nah heran. Doch plötzlich hob sich das Tor, riss das Kennzeichen des Autos ab und verformte die Stoßfängerverkleidung. Schaden: 3.226 Euro. Diesen Betrag verlangte die Eigentümerin des Autos von dem Fitnessstudio. Die Betreiber müssten für eine freie Zu- und Abfahrt aus der Tiefgarage sorgen. Eine Induktionsschleife müsse das Tor sofort nach dem Überfahren in Bewegung setzen. Und außerdem habe eine Sicherheitsschaltung gefehlt. Das Fitnessstudio argumentierte indes, bis dahin habe es nie Unfälle gegeben. Mitarbeiterinnen hätten den Fahrer zudem darauf hingewiesen, dass das Tor spät aufgehe. Das Amtsgericht München wies die Klage der Autohalterin ab. Der Fahrer habe mit seinem dichten Heranfahren an das Tor die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen. Ein Tor müsse auch nicht sofort öffnen - ein Warten sei zumutbar. Auch das Fehlen einer Sicherheitsschaltung begründe keine Pflichtverletzung - das geschlossene Tor sei für jeden sichtbar gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig. (dpa) Amtsgericht München, Aktenzeichen: 161 C 23668/09