Befindet sich ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Bezüge in der Freistellungsphase (sogenanntes Sabbatjahr) einer Teilzeitbeschäftigung und wird er für einen Zeitraum von zwei Monaten aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig, so erleidet er keinen erstattungsfähigen Erwerbsschaden.
OLG Stuttgart, Entscheidung v. 21.6.2018, Az. 13 U 55/17, NJW-Special 2018, 555