Verspricht ein Versicherer im Versicherungsvertrag eine Neupreisentschädigung für Pkw und für Lkw über 3,5 Tonnen Gesamtmasse, so ist sie für einen Van mit einer Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen nicht geschuldet. Man könnte an der Gültigkeit dieser Einschränkung Zweifel haben, weil es sich bei einem "Van" um eine Bezeichnung aus dem US-amerikanischen Sprachgebrauch und nicht des deutschen Versicherungsrechts handelt. Allerdings verwendet auch das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt für die Bezeichnung der Aufbauart den Begriff "Van".
LG Oldenburg, Entscheidung v. 30.10.2020, Az. 2 O 131/20, zfs 2021, 575
- Ausgabe 12/2021 Seite 63 (380.6 KB, PDF)