_ Sieht das vom Geschädigten beauftragte Sachverständigengutachten eine Beilackierung vor und lackiert die hiernach beauftragte Werkstatt auch bei, sind diese Kosten wegen der subjektbezogenen Betrachtungsweise ein aus Sicht des Geschädigten erforderlicher Schaden respektive Aufwand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies aus technischer Sicht erforderlich war.
AG Überlingen, Entscheidung vom 12.7.2017,
Az. 2 C 57/17, DV 2018, 15
- Ausgabe 05/2018 Seite 60 (92.7 KB, PDF)