Neue Lenk- und Ruhezeiten
Erstmals wurden im Jahr 1985 Regelungen der Lenk-, Ruhe- und der
maximalen Arbeitszeiten im gewerblichen Kraftverkehr zum Schutz der
Arbeitnehmer veröffentlicht. Nach mehr als 20 Jahren erfolgte nun eine Evaluierung.
Die Lenk- und Ruhezeiten sind nun europaweit einheitlich geregelt. Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gleichzeitig neue Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie der Dokumentationspflicht erlassen und im April 2006 veröffentlicht.
Während der Teil der neuen Verordnung, der sich mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes befasst, bereits zum 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist, sind die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie der Unternehmerpflichten erst seit dem 11. April 2007 abschließend gültig.
Die Verordnung findet Anwendung bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die im gewerblichen Gütertransport (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen betrieben werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen übersteigt (dies gilt auch für Pkw-Gespanne) sowie für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden, wenn sie für mehr als neun Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind.
Innerhalb Deutschlands müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger (auch hier analog Pkw-Gespanne) mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen.
Ist ein digitales oder analoges Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut, so muss dieses auch zwingend verwendet werden. Ist kein Kontrollgerät vorhanden, müssen die Aufzeichnungen in einem Kontrollblatt (Vordruck siehe Anlage 1 zu Paragraf 1 Absatz 6 FPersV) festgehalten werden.
Die bisherige Wahlmöglichkeit, sich im nationalen Verkehr im Bereich von 2,8 Tonnen bis 3,5 Tonnen für das eingebaute Kontrollgerät oder das persönliche Kontrollblatt zu entscheiden, ist mit Einführung der neuen Regelungen ersatzlos gestrichen worden. Ist das Fahrzeug mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät (nach Anhang I oder IB der VO (EWG) Nr. 3821/85) ausgerüstet, ist dieses gemäß des Artikels 13 der VO (EWG) Nr. 3821/85 und § 1 Abs. 7 FPersV zu betreiben und richtig zu bedienen.
Der Gesetzgeber sieht eine ganze Reihe von Ausnahmen von den Fahrpersonalvorschriften vor. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nennt in Artikel 3 Fahrzeuge, bei deren Einsatz keine Pflicht zur Einhaltung beziehungsweise Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten besteht. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten durch die Artikel 11 bis 15 ermöglicht, für ihr Hoheitsgebiet zusätzliche "Erleichterungen" einzuräumen beziehungsweise die Vorgaben der EU zu konkretisieren. Dies geschieht in Deutschland über die Fahrpersonalverordnung, ausdrücklich durch § 18 FPerV.
Die neue Fahrpersonalverordnung sieht geringfügige Änderungen des Ausnahmekataloges vor. Die Ausnahmen sind in der "neuen" FPersV, in der Änderung vom 22.01.2008, in den Paragrafen 1 Absatz 2 Ziff. 1–5 und 18 Absatz 1 Ziff. 1–16 zu finden.
Entfall der bisherigen Handwerkerregelung
Einige der Ausnahmen, die in der "alten" Fassung der FPersV im § 18 zu finden waren, sind nun im § 1 der "neuen" FPersV zu finden. So ist die räumliche Beschränkung, die bisher für Handwerker in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges (Firmensitz der überwiegenden Benutzung) Bestand hatte, weggefallen. Voraussetzung ist und bleibt allerdings, dass das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit darstellen darf.
Dieser letzte Teil nach dem Semikolon in der Verordnung wird jedoch fatalerweise in der Praxis, wie die Erfahrung zeigt, nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt oder ist den Führern solcher Fahrzeuge gänzlich unbekannt.
Ein Beispiel: Ein Fahrzeug wird im Hoch- und Tiefbau zum Transport von Werkzeug und Material zur Baustelle benutzt und dann zur Baustellenversorgung eingesetzt. Die Arbeitszeit auf der Baustelle beträgt drei Stunden. Die Fahrtzeiten für die Versorgungsfahrten (Transport Material, Kraftstoff, sonstiger Güter) betragen fünf Stunden. In diesem Fall kann die Handwerkerregelung nicht in Anspruch genommen werden.
Dies führt in den meisten Fällen zu erheblichen Bußgeldern für die betroffenen Fahrzeugführer und natürlich auch für den Unternehmer beziehungsweise den Halter der Fahrzeuge.RED
- Ausgabe 5/2008 Seite 53 (460.3 KB, PDF)