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Nordrhein-Westfalen: Carglass darf Umplaketten aufkleben

13.06.2016 09:38 Uhr
Nordrhein-Westfalen: Carglass darf Umplaketten aufkleben
Carglass darf in NRW an ausgetauschten Windschutzscheiben Feinstaubplaketten anbringen.
© Foto: Carglass Deutschland GmbH

Carglass-Betriebe durften bisher keine neuen Feinstaubplaketten auf ausgewechselten Autoscheiben anbringen. Das könnte sich jetzt ändern – zumindest in Nordrhein-Westfalen.

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Die Carglass GmbH darf ihre Fahrzeugglas-Reparaturwerkstätten in Nordrhein-Westfalen mit dem Ausfüllen und Anbringen von Umweltplaketten beauftragen, sobald sie an ihrem Hauptsitz in Köln eine Abgasuntersuchungswerkstatt eingerichtet hat und diese anerkannt worden ist. Dies entschied in der vergangenen Woche die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf und gab damit der Klage der Autoglas-Kette gegen das Bundesland (Az.: 3 K 6622/13). In NRW befinden sich 77 Service-Center des Unternehmens.

Für Carglass ist das jüngste Urteil ein Teilerfolg. Im April hatte das Verwaltungsgericht Berlin den Plänen des deutschen Marktführers, nach Frontscheibenaustausch auch Schadstoffplaketten aufkleben zu dürfen, noch eine Absage erteilt. Die Autoglas-Kette argumentiert, die Anbringung der Plakette durch dazu autorisierte Betriebe verursache jährliche Kosten in Millionenhöhe und einen hohen Zeitaufwand.

Mit der Klage zielt Carglass auf eine Änderung der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BimschVO), die Umfang und Ausnahmen von Verkehrsverboten regelt, indem Kraftfahrzeuge bestimmten Schadstoffgruppen zugeordnet und mit den entsprechenden Auflklebern versehen werden. Dazu sind nur Kfz-Zulassungsstellen und solche Werkstätten berechtigt, die für die Durchführung von Abgasuntersuchungen (AU) anerkannt sind.

Während NRW das Carglass-Modell für unvereinbar mit der Verordnung hält, kam das Gericht zu einer anderen Bewertung. Nach der 35. BImSchV dürfe Carglass im ganzen Bundesland Feinstaubplaketten ausgeben, wenn das Unternehmen in seiner Zentrale eine AU-Werkstatt anerkennen lasse. Mit den einschlägigen Regelungen und insbesondere auch dem Umweltschutz sei es vereinbar, wenn lediglich die fachliche Prüfung in Gestalt der Zuordnung zur jeweiligen Schadstoffgruppe eines Kundenfahrzeugs in der AU-Werkstatt vorgenommen werde. Nur für diesen Arbeitsschritt seien emissionsspezifische Fachkenntnisse erforderlich.

Weiter führte die Kammer aus: Die abschließenden Arbeitsschritte einschließlich des Ausfüllens der von der Abgasuntersuchungswerkstatt bestimmten Feinstaubplakette seien an fachunkundiges Personal auch außerhalb – im Sinne von örtlich entfernt – der Abgasuntersuchungswerkstatt delegierbar. Entscheidend sei, dass das Handeln der mit dem Ausfüllen beauftragten Personen der Carglass GmbH rechtlich zugerechnet werde. Dieser Anforderung sei dadurch Rechnung getragen, dass in den Servicecentern weisungsunterworfene Mitarbeiter der GmbH beauftragt würden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer sowohl die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster als auch die Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. (AH)

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