Der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs.1 a StVO. Der Scanner dient dazu, dem Paketzusteller die von ihm auszuführenden Aufträge vor Augen zu führen und die jeweilige Lieferadresse anzuzeigen. Sobald er einen Auftrag erledigt hat, bestätigt er dies auf dem Scanner und die Spedition erhält eine Mitteilung über die Ausführung des Auftrags. Der Scanner ähnelt einem Mobiltelefon mit Display und Tastatur. Die Entscheidung des OLG Hamm erfolgte zur Fortbildung des Rechts. Das Gericht kommt zu der Überzeugung, dass vom Wortlaut her und dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend, der Tatbestand des § 23 Abs.1 a StVO erfüllt ist.
OLG Hamm, Entscheidung vom 3.11.2020, Az. 4 RBs 345/20, NJW 2021, 99
- Ausgabe 03/2022 S.62 (292.5 KB, PDF)