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Poolfahrzeuge richtig versteuern

31.03.2010 12:02 Uhr

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Poolfahrzeuge richtig versteuern

Die vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretene Ansicht, dass bei Poolfahrzeugen die Ein-Prozent-Methode nach Anzahl der privat genutzten Poolfahrzeuge anzuwenden ist und nicht nach Nutzungsberechtigten, erkennt nun auch ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Ende 2009 ausdrücklich an.

Ende 2009 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sein Schreiben IV C 6–S 2177/07/10004 veröffentlicht, in dem umfassend zur Ermittlung des Werts der Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen Stellung genommen wird. Im Unterschied zu den Vorgänger-schreiben zu diesem Themenkreis ergeben sich wesentliche Änderungen bei der Versteuerung von Poolfahrzeugen. Relativ großes Aufsehen hatte die Behandlung der Unternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften in diesem Zusammenhang verursacht.

Bei der Besteuerung der Arbeitnehmer hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits vor Jahren mit Urteil vom 15. Mai 2002 (VI R 132/00) die Ambitionen der Finanzverwaltung eingebremst. Zwar betraf das Urteil ebenfalls zwei Unternehmer, allerdings waren diese Gesellschafter einer GmbH. Aufgrund der Abschirmwirkung der eigenen Rechtspersönlichkeit der GmbH sind auch deren Gesellschafter wie Arbeitnehmer und nicht wie Mitunternehmer zu behandeln. Die im Urteil festgelegten Rechtsgrundsätze sind also direkt auf den Fall der „normalen“ Arbeitnehmer ohne Beteiligung an der Gesellschaft des Arbeitgebers übertragbar.

Nach Ansicht des BFH gilt der Grundsatz, dass bei Poolfahrzeugen die Besteuerung fahrzeugbezogen vorgenommen wird. Das heißt: Die Ein-Prozent-Regelung wird so oft angewendet wie Fahrzeuge, die privat genutzt werden dürfen, vorhanden sind.

Demgegenüber wollte die Finanzverwaltung die Ein-Prozent-Regelung so oft anwenden, wie Nutzungsberechtigte vorhanden sind – erst bei Erreichen der Höhe der tatsächlichen angefallenen Vollkosten für das/die Fahrzeuge sollte eine Deckelung der Nutzungswertbesteuerung eintreten. Mit dem erwähnten BMF-Schreiben wird nunmehr die fahrzeugbezogene Nutzungswertbesteuerung ausdrücklich anerkannt. Das führt allerdings auch dazu, dass sich eine Person mehrere Ein-Prozent-Versteuerungen zurechnen lassen muss, wenn ihr mehr als ein betrieblicher Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung steht.

Aufteilung der Ein-Prozent-Werte auf alle Nutzer

Für Arbeitnehmer mit der Berechtigung, für private Zwecke auf den Fahrzeugpool zugreifen zu dürfen, ist typischerweise der umgekehrte Fall, dass mehrere Arbeitnehmer ein Poolauto nutzen, gegeben.

Dabei ist sichergestellt, dass der berechtigte Arbeitnehmer grundsätzlich nichts versteuern muss, was er nicht bekommt. Grundsätzlich deshalb, weil bei Verzicht auf die Fahrtenbuchmethode der Ein-Prozent-Wert der zur Verfügung stehenden Poolfahrzeuge gleichmäßig auf die Kopfzahl der Berechtigten aufgeteilt wird, auch wenn diese ungleichmäßig von der Nutzungsmöglichkeit Gebrauch machen. Beispiel: Ein Team von fünf Personen hat drei Fahrzeuge zur Verfügung, deren maßgebliche Bruttolistenpreise 32.000 Euro, 38.000 Euro und 48.000 Euro betragen. Die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Basisbesteuerung und den 0,03-Prozent-Zuschlag für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich nach der vorstehenden Regelung aus Addition der Fahrzeugwerte und Division durch die Anzahl der Nutzungsberechtigten und beträgt demnach 236 Euro pro Monat (32.000+38.000+48.000 = 118.000 : 5 = 23.600 x 1 %) zuzüglich 7,08 Euro (23.600 x 0,03 %) für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Fahrt).

Was kann derjenige tun, der sich im Verhältnis seiner Fahrzeugnutzung ungerecht behandelt fühlt? Zunächst einen kühlen Kopf bewahren und rechnen. Denn es gibt hier zwei Ebenen der Gerechtigkeit, die relative Gerechtigkeit im Kollegenvergleich und diejenige der individuellen Besteuerung, gemessen an den Alternativangeboten des allgemeinen Marktes. Mit Blick auf den Kollegen wird es – zumindest bei kurzfristiger Betrachtung – immer ungerecht zugehen, das liegt in der Natur des Poolings. Mit Blick auf die Alternativen, ein eigenes Auto für nur gelegentliche Nutzung anzuschaffen oder es fallweise anzumieten, muss man sich im Klaren sein, dass man für zirka 110 Euro pro Monat (soviel kostet die Poolfahrzeugversteuerung bei einem Arbeitsweg von fünf Kilometern und einem Abgabensatz von 40 Prozent) nicht wirklich weit kommt. Vor allem dann nicht, wenn der Arbeitgeber auch die Spritkosten für die Privatfahrten übernimmt.

Hans-Günther Barth

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