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Recht: Hinweise zur fiktiven Abrechnung

04.10.2013 12:50 Uhr
Wie geht es nach einem Unfall mit dem Auto weiter? Reparatur oder Ersatzbeschaffung sind die Optionen.

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In zwei Urteilen geht es um das Thema fiktive Abrechnung. Zum einen beschäftigten sich die Richter mit der Erstattungspflicht von Kleinersatzteilkosten. Den Versicherer trifft eine Ersatzpflicht für einen Pauschalaufschlag in Höhe von zwei Prozent für Kleinersatzteile im Rahmen einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung.

Das Gericht hat grundsätzlich keine Bedenken, dass der Verbrauch entsprechender Klein- und Kleinstteile sowie diverser notwendiger Flüssigkeiten oder Gase im geringfügigen Umfang pauschal abgerechnet werden kann, da eine exakte Verbrauchserfassung in keinem Verhältnis zum Wert stünde.

Auch wenn sich in der Tat zumindest hinterfragen lässt, ob ein prozentualer Aufschlag insbesondere bei gravierenden Schadenshöhen sachgerecht ist oder ob nicht eine fixe Pauschale anzusetzen ist, oberhalb derer entstandene Kosten konkret zu belegen sind.

Reparatur oder Ersatzbeschaffung

Im zweiten Urteil geht es um das Heranziehen der Netto-Reparaturkosten. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung mittels Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der Frage, ob eine Reparatur des Unfallfahrzeugs oder eine Ersatzbeschaffung günstiger ist, auf die Netto-Reparaturkosten abzustellen.

Unterschreiten die Netto-Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, sind nur Erstere erstattungsfähig. Grundsätzlich ist nur die günstigere Alternative erforderlich i. S. d. § 249 II S.1 BGB und daher vom Geschädigten zu wählen.

Daher kann er den Wiederbeschaffungsaufwand als Schadensersatz nur verlangen, wenn dieser geringer ist als die Reparaturkosten. Wenn der Kläger im vorliegenden Fall fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will, sind Vergleichsmaßstab dafür, ob Ersatzbeschaffung oder Reparatur günstiger ist, die  Nettoreparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Nachdem im zu beurteilenden Fall die Netto-Reparaturkosten aber geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand waren, hat die Beklagte zu Recht nur diese beglichen. (red)

Amtsgericht Erlangen, Urteil vom 15. Februar 2012,  Aktenzeichen: 3 C 1956/11 (Kleinersatzteilkosten)
Landgericht Kempten, Urteil vom 10. Oktober 2012,  Aktenzeichen: 53 S 1346/12 (Netto-Reparaturkosten)

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