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Recht: Unwirksame Vertragsstrafen

16.01.2012 10:55 Uhr
Auch in Vertragsstrafen zum Wettbewerbsrecht ist eine Verhältnismäßigkeit zu wahren, sonst sind die Klauseln unwirksam.

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Eine Vertragsstrafen-Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam, wenn sie jede Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot vermissen lässt und auch bei leichten Verstößen eine Vertragsstrafe in gleicher Höhe wie bei schweren Verstößen vorsieht. Ferner muss die Klausel eine Obergrenze im Falle mehrerer Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot vorsehen. Auf diese Rechtsprechung von Gerichten unterhalb des Bundesgerichtshofs (BGH) hat jetzt die Kölner Branchenanwältin Susanne Creutzig hingewiesen. Zuletzt hatte so das Landgericht (LG) Erfurt entschieden (Urteil vom 01. Juni 2011; Az: 10 O 1247/10). Es wies die Klage eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab. In dem Anstellungsvertrag war sie in Höhe von 25.000 Euro vereinbart für den Fall, dass der Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen Verkaufs- oder Werbehandlungen vornahm. Als der Arbeitnehmer tatsächlich eine Infoveranstaltung für ein Konkurrenzunternehmen durchführte, kündigte der Arbeitgeber den Vertrag und forderte den Betrag. Die Verhältnismäßigkeit von Vergehen und Strafe muss stimmen Das LG begründete die Abweisung der Klage damit, dass die Höhe unangemessen sei. Die Klausel lasse keine Überprüfung zu, ob die Höhe angemessen sei oder nicht. Sie müsse aber in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen. Dabei sei nach der objektiven Schwere des Verstoßes und dem Grad des Verschuldens zu differenzieren. Eine Klausel in einer bestimmten Höhe für jede Form des Verstoßes sei unangemessen. Außerdem müsse die Klausel eine Obergrenze für den Fall mehrerer Verstöße vorsehen. Laut Creutzig wird diese Rechtsprechung von Oberlandesgerichten, wie München und Thüringen, sowie dem Landesarbeitsgericht Hamm ebenfalls vertreten. "Gerade jetzt, wo in mehreren Fabrikaten die Händler- und Werkstattverträge, die ja meistens auch Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, neu gestaltet werden, sollten Händler und Werkstätten darauf achten, ob und wie ihre Hersteller oder Importeure solche Vertragsstrafe-Klauseln gestalten", erklärte die Juristin. Im Zweifel den Passus ersatzlos streichen Der BGH habe hierzu noch nicht entschieden. Deshalb sei das letzte Wort noch nicht gesprochen, zumal es außerordentlich schwierig sei, unter diesen Bedingungen eine hieb- und stichfeste Vertragsstrafe-Klausel zu formulieren, betonte Creutzig. Im Zweifelsfall sollte deshalb eine solche Klausel in Händler und Werkstattverträgen ersatzlos gestrichen werden. (AH) Landgericht Erfurt, Urteil vom 01. Juni 2011, Aktenzeichen: 10 O 1247/10

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