_ Der nach den AKB 2010 anzurechnende Restwert eines versicherten Fahrzeugs ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer (VN) beim Verkauf des Fahrzeugs am Ende bleibt. Unterliegt der VN beim Verkauf des Fahrzeugs der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer ans Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Schaden dar. Ist er umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert. Anzurechnen ist dann der Betrag, den der VN als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann.
BGH, Az. IV ZR 379/13; Verkehrsrecht aktuell, 2014, 199
- Ausgabe 01/2015 Seite 53 (450.4 KB, PDF)