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Schäden durch Schlaglöcher

28.02.2014 12:02 Uhr

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Schäden durch Schlaglöcher

Urteil OLG Hamm | Bleibt ein Halter auf den Reparaturkosten sitzen, wenn sein Wagen durch ein Schlagloch auf der Autobahn beschädigt wurde? Oder haftet das Land, das für die Straßenbeschaffenheit verantwortlich ist?

— Es kommt immer häufiger vor, dass Fahrzeuge Schäden durch Schlaglöcher erleiden. Gerade im Frühjahr häuft sich das, denn der Winter hat durch Eis, Schnee und Salz deutliche Spuren auf den Straßen hinterlassen. Aber auch durch nicht ordnungsgemäß gesicherte oder instand gesetzte Baustellen können Gefahren entstehen. Es stellt sich daher die Frage: Bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen oder haftet das für die Beschaffenheit der Straßen verantwortliche Land?

Damit musste sich zunächst das Landgericht Essen in erster Instanz und im Anschluss das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz beschäftigen. Beide haben klar zugunsten des Geschädigten entschieden, der seinen Schaden vollumfänglich zugesprochen bekam.

Der Fall | Im Mai 2010 befuhr der Kläger aus Oberhausen nachts die BAB 52, Gelsenkirchen, im Baustellenbereich. Seinerzeit diente der Standstreifen als Fahrbahn. Der Kläger geriet dort mit seinem Fahrzeug in ein zirka 20 Zentimeter tiefes Schlagloch, es kam zu einem Achsschaden. Der Gesamtschaden belief sich auf rund 2.200 Euro.

Das Schlagloch entstand, weil die Gullyschächte mit Eisendeckeln versehen und mit einer bituminösen Masse sowie zusätzlich einer Asphaltschicht aufgefüllt wurden – an dieser Stelle brach die Füllung teilweise heraus. Hierdurch entstand das Schlagloch.

Es wurde ein Sachverständiger zu Rate gezogen, der bestätigte, dass die hier angewendete Maßnahme zum Verschließen des Gullyschachtes eher kritisch zu betrachten sei. Bei einem so hohen Verkehrsaufkommen, das auf dem hier gegenständlichen Streckenabschnitt abzusehen war, sollten andere Methoden in Betracht kommen wie die Herstellung provisorischer Abdeckungen aus Schnellbeton.

Unter dem Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung wurde das beklagte Land von dem Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das erstinstanzliche Landgericht Essen hatte mit Urteil vom 1. Februar 2012 (Aktenzeichen 4 O 301/10) entschieden, dass das beklagte Land für den entstandenen Schaden haftet. Hiergegen legte Letzteres Berufung ein, worüber sodann das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in zweiter Instanz zu entscheiden hatte und mit seinem Urteil vom 15. November 2013 (Aktenzeichen 11 U 52/12) ebenfalls zu Gunsten des Klägers entschied.

Das Urteil | Das OLG Hamm bestätigte mit seinem Urteil die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes Essen. Es stellte klar, dass das beklagte Land, im vorliegenden Fall Nordrhein-Westfalen, aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für den entstandenen Schaden haftet.

Das Gericht ist der Ansicht, dass das Land die Gefahrenquelle hätte vermeiden können. Es folgte auch den Ausführungen des Sachverständigen, der vom Oberlandesgericht Hamm persönlich angehört und befragt wurde. Das Gericht ist der Auffassung, dass das beklagte Land die provisorische Abdeckung des Gullyschachtes auf dem Standstreifen nicht ausreichend kontrolliert hat, dass diese den Verkehrsbelastungen standhält. Auch sieht das OLG eine Mithaftung des Klägers nicht, da die vorliegende Schadenstelle, also das Schlagloch, für ihn nicht erkennbar gewesen sei.

Das OLG Hamm verurteilte das beklagte Land zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.198,58 Euro sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ebenfalls sprach es dem Kläger die Zinsansprüche nach § 291 BGB zu.

Praxishinweis | Bevor ein Geschädigter die Reparaturkosten selbst trägt oder den Kaskoversicherungsvertrag belastet, sollte er eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten prüfen. Der verantwortliche Fahrer sollte direkt nach dem Unfall Lichtbildaufnahmen der Stelle fertigen und die Fahrzeugschäden durch Beweisfotos sichern. Es obliegt dem Träger der Straßenbaulast, zum Schutz und im Interesse der Verkehrsteilnehmer für Abhilfe zu sorgen, wenn sich Straßen nicht mehr in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befinden. Eine Übersicht über die Verkehrsversicherungspflichten finden Sie in der Autoflotte 05/2011.

. | Inka Pichler

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