Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind (zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Dienstreise), nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien bei Kenntnis der neuen Umstände den Vertrag so nicht geschlossen, so kann nach §313 BGB die Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit dies mit der Risikoverteilung vereinbar ist. Müssen vor Ausbruch der Covid19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, kann dies daher eine hälftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen.
OLG Köln, Entscheidung vom 14.5.2021, Az. 1 U 9/21, DAR 2021, 512
- Ausgabe 11/2021 Seite 55 (262.1 KB, PDF)