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Streit um Abschleppkosten

29.01.2010 12:02 Uhr

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Streit um Abschleppkosten

Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig, rückt schnell ein von der Polizei herbei-gerufener Abschleppdienst an. Doch wer zahlt eigentlich die Kosten dafür? Und in welcher Höhe?

Wer kennt die Situation nicht: Nach einem Blechschaden sind in der Regel alle Beteiligten aufgeregt und noch an der Unfallstelle – hoffentlich – um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht. Später werden dann die nicht mehr fahrfähigen Fahrzeuge vom Unfallort entfernt – meist werden sie in eine Werkstatt abgeschleppt. Erst wenn man zu Hause zur Ruhe kommt, spätestens aber, wenn die Rechnung des Abschleppunternehmens eintrifft, stellt sich die Frage, wer diese Leistung letztlich bezahlen muss.

Grundsätzlich muss der Fahrer eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugs dafür Sorge tragen, dass das beschädigte, nicht mehr fahrfähige Fahrzeug abgeschleppt wird. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich, dass es sich hierbei um eine adäquate Unfallfolge handelt. Dies wiederum führt dazu, dass Abschleppkosten grundsätzlich zu den unfallbedingten Schadensersatzpositionen zu zählen sind. Also muss der Schädiger derartige Abschleppkosten ersetzen. Soweit zumindest die Theorie.

Streit über Höhe der Abschleppkosten

Mit der zuvor getroffenen Aussage ist aber noch nicht geklärt, in welcher Höhe die Abschleppkosten zu ersetzen sind, was häufig zu Streit zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten führt – nicht zuletzt, weil der Geschädigte, dessen Fahrzeug abgeschleppt worden ist, zunächst auch der Adressat der Rechnung des Abschleppunternehmens ist.

Die Beantwortung der Frage nach der Höhe der zu ersetzenden Abschleppkosten ist eng verbunden mit dem nächsten Problem, nämlich der Frage, über welche Entfernung der Geschädigte befugt ist, sein nicht mehr fahrbereites Fahrzeug abschleppen zu lassen. Um es gleich vorweg zu nehmen: Entscheidend ist – wie so oft – die Einzelfallbeurteilung.

Den Unfallgeschädigten trifft die sogenannte Schadenminderungspflicht. Unter diesem Aspekt hat er die Auswahl der Werkstatt zu treffen, in die er sein Fahrzeug abschleppen lässt. Bei einem erkennbaren oder zumindest sehr naheliegenden Totalschaden ist er aus der Schadenminderungspflicht herausgehalten, sein Fahrzeug zur nächstgelegenen Werkstatt abschleppen zu lassen. Da aber die Annahme eines Totalschadens zwar naheliegen kann, im Zweifel aber nur durch einen Sachverständigen beurteilt werden kann, ist dem Geschädigten in der Regel die Möglichkeit eröffnet, sein Fahrzeug zur entsprechenden Beurteilung einer Besichtigung durch einen Sachverständigen vorzuführen, was im Zweifelsfall nur in einer entsprechenden Fachwerkstatt erfolgen kann. Diese sollte aber auch in der Nähe der Unfallstätte liegen. Weitere Transporte in die entfernte „Heimatwerkstatt“ verbieten sich.

In jedem Fall ist es aber damit in der Praxis nicht erforderlich, das beschädigte Fahrzeug direkt zur weiteren Begutachtung in eine Autoverwertung abschleppen zu lassen. Wird das Fahrzeug aber beispielsweise erst zum Abschleppdienst verbracht und später in eine Fachwerkstatt, verstößt der Geschädigte meist gegen seine Schadenminderungspflicht.

Es gilt also trotz aller Aufregung, am Unfallort bereits dort aufzupassen, wohin das Fahrzeug abgeschleppt werden soll. Hinzu kommt noch der Umstand, dass der Geschädigte meist keinen Einfluss darauf hat, welches Abschleppunternehmen von der Polizei gerufen wird. Nicht immer hat man Glück und leider schon gar keinen Anspruch darauf, dass der ADAC gerufen wird.

Es ist daher dem Geschädigten grundsätzlich aus Kostengründen anzuraten, das Fahrzeug zur nächstgelegenen Fachwerkstatt oder Vertragswerkstatt abschleppen zu lassen: Es ist davon auszugehen, dass jede Vertragswerkstatt in der Lage ist, eine Reparatur fachgerecht durchzuführen, sodass deutlich höhere Abschleppkosten zu einer weiter entfernten „Heimatwerkstatt“ in der Regel nicht erstattungsfähig sind; so die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung.

Verhältnismäßigkeit der Kosten

Anders, wenn ein Totalschaden nicht vorliegt oder wenn er nicht „naheliegt“. Ist das Fahrzeug nach einer groben Durchsicht grundsätzlich reparaturfähig, steht es dem Geschädigten frei, sein Fahrzeug in eine Werkstatt seines Vertrauens, also die Heimatwerkstatt, abschleppen zu lassen. Auch hier: so weit die Theorie. Dies gilt nämlich nur dann, wenn sich der Schaden in der Nähe seines Wohnortes ereignet hat und die Abschleppkosten verhältnismäßig sind. Das sind sie dann, wenn sie zu den Reparaturkosten der Werkstatt, die der Geschädigte üblicherweise in Anspruch nimmt, angemessen und jedenfalls nicht wesentlich höher als die einer der Unfallstelle nahe gelegenen Werkstatt sind.

Auch dies gilt nicht uneingeschränkt. Die Rechtsprechung geht zum Beispiel davon aus, dass die Kosten für das Abschleppen eines total beschädigten Leasingfahrzeugs zu dem vom Unfallort mehrere hundert Kilometer entfernten Sitz des Leasinggebers ersatzfähig sind, wenn eine Verwertung des Fahrzeugs am Unfallort mit einem erheblichen Einsatz an weiteren Kosten durch den Leasinggeber verbunden wäre.

Findet sich am Unfallort keine geeignete Fachwerkstatt, ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eine beliebige – unter Umständen nicht markengebundene – Werkstatt zu akzeptieren. Er kann die Kosten für das Abschleppen in eine nächstgelegene Fachwerkstatt verlangen.

Es gilt also bereits am Unfallort, die richtigen Entscheidungen zu treffen, um nicht später unnötig mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden. Letztlich kann nur der Rat gegeben werden, im Zweifel darauf zu drängen, dass der ADAC-Straßendienstpartner gerufen wird. Idealerweise besteht auch noch eine Mitgliedschaft.

Dr. Michael Ludovisy

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Private Nutzungsüberlassung nur für Zeitraum der Entgeltfortzahlung

Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums haben arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weitergewährung der privaten Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug. Hierfür besteht keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Das Arbeitsgericht Stuttgart weist darauf hin, dass die Privatnutzungsbefugnis als Sachbezug im Arbeitsvertrag eine zusätzliche Gegen-leistung zur vom Kläger geschuldeten Arbeitsleistung darstellte. Der Kläger

hat aber im streitigen Zeitraum seine ge-schuldete Arbeitsleistung nicht erbracht. Der Kläger ist von seiner Arbeitspflicht

gemäß § 275 I BGB deshalb frei geworden. Damit einhergehend ist aber zugleich die Beklagte von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung frei geworden gemäß § 326 I BGB. Eine Fortgewährung der Nutzungsbefugnis hat der Kläger somit allenfalls als Entgeltfortzahlungs-anspruch aus § 3 I EFZG beanspruchen können. Dieser besteht aber nur für

maximal sechs Wochen.

ARBG Stuttgart, Aktenzeichen 20 CA 1933/08; SVK 2009 H. 10 B

Vorsatz bei Trunkenheit im Verkehr

Bei Trunkenheit im Verkehr kann die Annahme einer vorsätzlichen Tat einem aktuellen Urteil nach nicht allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration gestützt werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Mit steigender Alkoholisierung verringert sich auch die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit, sodass

die Fähigkeit, die eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen, in einer zwar den

Vorwurf der Fahrlässigkeit begründenden, jedoch den Vorsatz ausschließenden

Weise beeinträchtigt sein kann. Um auf

eine vorsätzliche Begehungsweise schließen zu können, müssen weitere darauf hinweisende Umstände hinzutreten.

Dabei kommt es auf die vom jeweiligen Tatgericht näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrers bei Fahrtantritt an. Erforderlich ist die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt.

OLG Brandenburg, Aktenzeichen 2 SS 17/09; MDR 2009, 1221

Fahrtenbuchauflage rechtmäßig

Ein Unternehmen, das die Nutzung eines Fahrzeugs, das mehreren Fahrern zur

Verfügung steht, nicht dokumentiert,

geht das Risiko ein, dass das Führen eines

Fahrtenbuchs angeordnet wird, ohne

dass es sich erfolgreich auf eine Verletzung der Zweiwochenfrist und/oder eine zu schlechte Bildqualität berufen könnte.

Die Richter befanden: Der Antragstellerin wäre bei gutem Willen und sachgerechter Organisation und Dokumentation der

innerbetrieblichen Abläufe durchaus

möglich gewesen, den Fahrer zu identifizieren, sodass weder die zu schlechte

Fotoqualität noch die verzögerte An-

hörung für die unterbliebene Fahrerfeststellung ursächlich waren. Sie hätte eine entsprechende Dokumentation – Fahrtenbuch zu steuerlichen Zwecken – heran-

ziehen können und zur Aufklärung des Sachverhaltes verwenden müssen, sodass insoweit eine zu schlechte Bildqualität wiederum nicht hatte ursächlich werden können. Das Gericht legt an den gewerblichen Geschäftsbetrieb einen anderen Maßstab an als an den privaten.

VG Oldenburg, Aktenzeichen 7 B 1004/09; SVK 2009 H. 10 A

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