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Umgang mit Verkehrsdelikten

29.05.2009 12:02 Uhr

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Umgang mit Verkehrsdelikten

Die Situation ist bekannt und kommt in großen Fuhrparks oft täglich vor: Ein Fahrer begeht mit einem Firmenfahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit und weil die Behörde ihn nicht ermitteln konnte, trifft ein Zeugenfragebogen in der Fuhrparkverwaltung ein. Wie ist damit umzugehen?

Erreicht ein Zeugenfragebogen den Fuhrparkbetreiber, kann es sich hierbei um die verschiedensten Tat-vorwürfe handeln: von Geschwindigkeits- über Abstands- bis hin zu Rotlichtverstößen. Grundsätzlich ist man verpflichtet, den betroffenen Fahrer zu benennen.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht in der Regel nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Man kann die Angaben zum einen dann verweigern, wenn man sich hierdurch selbst belasten würde. Beispielhaft hierfür wäre, wenn sich ein Zeugenfragebogen an den Geschäftsführer als Vertreter des Unternehmens richtet und dieser sich auf dem Bild selbst erkennt. Zum anderen kann die Zeugenaussage aber auch verweigert werden, wenn hierdurch ein Verwandter in gerader Linie belastet werden würde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Geschäftsführer feststellt, dass sein Sohn das Fahrzeug geführt hat.

Oftmals sind Fuhrparkleiter in ihrer Funktion bei der Verwaltungsbehörde bekannt, sodass sich ein Zeugenanhörungsbogen dann auch unmittelbar an sie richten kann. In diesem Fall gelten für ihn die gleichen Grundsätze.

Zweiter Schritt: Anhörungsbogen

Wird ein Zeugenfragebogen ordnungsgemäß ausgefüllt und der betroffene Fahrer benannt, so wird in der Regel ein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet, was durch Versendung eines Anhörungsbogens geschieht. Wird ein Zeugenfragebogen hingegen nicht zurückgesendet oder der betroffene Fahrer schlicht nicht benannt, so kann dies unter Umständen zur Straffreiheit des Fahrers führen, für das Unternehmen aber Folgen haben. Kann zum Beispiel ein Parkverstoß nicht geahndet werden, weil der Fahrer nicht oder nicht rechtzeitig benannt wird, so können dem Unternehmen nach § 25a StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Diese Vorschrift ist tatsächlich allerdings nur bei Park- oder Halteverstößen anzuwenden und auch nur unter der Voraussetzung, dass der Fahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder die Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

Pflicht zum Fahrtenbuch

Kann ein Fahrer nicht ermittelt werden, so räumt § 31 StVZO der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, dem Fahrzeughalter – also in der Regel dem Unternehmen – die Führung eines Fahrtenbuches für das betroffene Fahrzeug aufzuerlegen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war und wenn erhebliche Verstöße vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit klargestellt, dass einmalige und unwesentliche Verstöße nicht die Fahrtenbuchauflage auslösen. Vorsicht ist aber insoweit geboten, als eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 Stundenkilometern bereits als erheblicher Verstoß gewertet werden kann. Nicht notwendig ist in diesem Zusammenhang, dass eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben sein muss. Als Faustregel kann hier gelten, dass ein erheblicher Verkehrsverstoß dann vorliegt, wenn zusätzlich zum Bußgeld noch eine Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister erfolgen würde.

Fällt allerdings ein Unternehmen mehrfach dadurch auf, dass es bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht den Mitwirkungspflichten nachkommt, kann die Verwaltungsbehörde eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark erlassen. Schließlich ist zu beachten, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegensteht.

In der Regel gilt: Grundsätzlich muss ein Zeugenfragebogen ausgefüllt an die Verwaltungsbehörde zurückgesendet werden. Ist man sich unsicher, empfiehlt es sich, bereits in diesem Verfahrensstadium anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hubertus Mattern

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