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Und dann beginnen die Probleme

02.11.2021 06:00 Uhr
Und dann beginnen die Probleme

Hatte das Fahrzeug bereits einen Schaden, so spricht man vom Vorschaden. Der Geschädigte muss beweisen, dass der aktuelle Schaden auf den neuen Unfall zurückzuführen ist. Und hier beginnen oft die Probleme.

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Normalerweise müssen der Schädiger und die gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich alle unfallbedingten Schäden ersetzen. Wenn der aktuelle Schaden jedoch an einer Stelle entstanden ist, an der es schon einmal einen Schaden gab, sind Probleme und Ärger vorprogrammiert. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vorschaden im Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß beseitigt wurde, obliegt dem geschädigten Anspruchsteller.

Wurde der "alte Schaden" repariert, verlangt die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmäßig einen Nachweis darüber, dass der alte Schaden vollständig, das bedeutet sach- und fachgerecht, repariert wurde. Dieser Nachweis gelang dem Geschädigten früher zumeist nur, wenn er Rechnungen vorlegen konnte, die detailliert alle Positionen des "alten Schadens" beinhalteten. Anderenfalls verweigerten die Versicherungen nicht selten die Zahlung. Ebenfalls war und ist es Usus, dass wenn die Versicherung den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestritt, das Fahrzeug sei an gleicher Stelle bereits durch ein früheres Ereignis beschädigt worden, die Darlegungs- und Beweislast beim Geschädigten verbleibt. Was aber, wenn der Vorschaden vor dem Erwerb des Fahrzeugs beim Vorbesitzer entstanden war? Selbst angebotene Zeugen- oder Sachverständigenbeweise genügten den Gerichten meist nicht.

Dies sah bereits der BGH im Jahr 2019 (Entscheidung vom 28.11.19, Az. VI ZR 377/18, NJW 2020, 393) grundlegend anders:

"Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis."

Bereits an dieser Entscheidung des BGH wird deutlich, dass es sich juristisch in erster Linie um eine prozessuale Beweisproblematik handelt. Interessant sind in diesem Zusammenhang die sich hieraus ergebenden weiteren Entwicklungen der Rechtsprechung und die daraus folgenden allgemeinen Beweisgrundsätze.

So wurde zum Beispiel in einem Fall vom Tatsachengericht die Schadensersatzklage abgelehnt, weil der Kläger seiner Beweis- und Darlegungslast im Hinblick auf den Umfang der Vorschäden und deren Reparatur nicht nachgekommen sei. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es Vorschäden gleicher Art und gleichen Umfangs wie die aktuellen Schäden gegeben habe. In diesem Fall hat das im Anschluss zuständige Oberlandesgericht (OLG Bremen, Entscheidung vom 30.6.21, Az. 1 U 90/19) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraus geht hervor, dass die Vorschäden aufgrund von Spachtelmasse gut erkennbar sind. Diese seien dadurch von der unfallbedingten Beschädigung abgrenzbar. Ein Reparaturaufwand lasse sich somit ermitteln. Das OLG sprach daraufhin dem Kläger die Kosten in vollem Umfang zu.

Prozessual lassen sich anhand der Rechtsprechung die folgenden Grundsätze erkennen:

Beweispflichtig ist allein der Geschädigte, und zwar nicht nur zum Schadenhergang, sondern auch zur Unfallbedingtheit und zum behaupteten Umfang der Schadenbeseitigung. Zweifel am Geschehen gehen nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 286, 287 Zivilprozessordnung (ZPO) stets zu Lasten des Geschädigten.

Der Geschädigte muss also darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang vollständig auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Es dürfen am Ende keine berechtigten Zweifel an dieser Annahme verbleiben. Hieran ist gemäß § 286 ZPO ein strenger Maßstab anzulegen. Der behauptete Schaden muss plausibel und kompatibel sein. Bei reparierten Vorschäden muss eine sach- und fachgerechte Reparatur nachgewiesen werden.

Beweisanforderungen

Ist diese erste Prüfungsstufe überwunden und steht fest, dass der Geschädigte einen weiteren Schaden am Fahrzeug erlitten hat, kommen ihm hinsichtlich der Schadenhöhe erleichterte Beweisanforderungen nach § 287 ZPO zugute. Es genügt nun zum Nachweis des weiteren Vortrags eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Sogar eine Schadenschätzung ist dann möglich. Dieser Darlegungs- und Beweislast kann der Geschädigte in erster Linie durch den Nachweis der Beseitigung der von der Gegenseite geltend gemachten Vorschäden nachkommen.

Zurückkommend auf die Entscheidung des BGH ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Anforderungen an den Sachvortrag einer Partei nicht überspannt werden dürfen und dass die Frage, wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiiert darlegen muss, auch von ihrem jeweiligen Kenntnisstand abhängt. Die Begründung eines Anspruchs ist demnach bereits "dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen".

Diese Grundsätze gelten insbesondere auch dann, wenn die Partei selbst keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche vorliegen. Dabei ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Ein Mindestmaß von Anforderungen an eine substantiierte Darlegung bleibt jedoch erforderlich. Eine Behauptung bleibt immer dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich, quasi "ins Blaue hinein", aufgestellt worden ist.

Nachweis wichtig

Dieser Darlegungs- und Beweislast kann der Geschädigte dadurch genügen, dass er die fachgerechte Reparatur vorhandener Vorschäden beschreibt und nachweist. Hierzu genügt es, wenn der Geschädigte die wesentlichen Positionen der Reparatur vorträgt und unter Beweis stellt. Darlegungen von Rechnungen oder Beschreibungen von Einzelschritten der Reparatur in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Vorgaben im Rahmen der Beweiswürdigung können berücksichtigt werden.

Auch kann der Geschädigte, wenn er die Reparatur der Vorschäden nicht darlegen kann, dem Einwand des Vorhandenseins von Vorschäden dadurch begegnen, indem er gemäß dem Maßstab des § 287 ZPO über die bloße Unfallkompatibilität hinausgehend nachweist, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind.

Kann auch ein solcher Nachweis der Verursachung bestimmter abgrenzbarer Beschädigungen durch den streitgegenständlichen Unfall nicht geführt werden, dann ist es bei genügenden Anhaltspunkten in Form hinreichend greifbarer Tatsachen möglich, etwaige Vorschäden im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch einen Abschlag bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen.

Dr. Michael Ludovisy Rechtsanwalt und Rechtsexperte der Autoflotte

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